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§ 15a LEASINGVERHÄLTNISSE NACH IFRS 16 (Leases) / 3.1 Identifizierung separater Leasingkomponenten

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 74

Ein Dauerschuldverhältnis kann das Recht zur Nutzung mehrerer Vermögenswerte, aber auch sonstige (Dienst-)Leistungsverpflichtungen (performance obligations[1]) des Schuldners umfassen (IFRS 16.12). Notwendig ist für Leasingnehmer und Leasinggeber die Zerlegung einer geschlossenen Vereinbarung in Komponenten, wenn diese eine Kombination von Leistungen vorsieht. Die Abgrenzung des Bilanzierungsobjekts (unit of account) erfolgt weder auf Ebene des Vertrags mit mehreren Vermögenswerten noch auf Stufe des einem potenziellen Nutzungsverhältnis zugrunde liegenden einzelnen Vermögenswerts, sondern (aggregiert) für eine (Leasing-)Komponente (IFRS 16.B32).

Abb. 6: Separierung eines Vertrags in mehrere Leasingkomponenten

Eine separat zu erfassende Komponente weist die folgenden Eigenschaften auf:

  • Der Leistungsberechtigte hat die Möglichkeit, aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert direkt oder i. V. m. Ressourcen, die ohne besondere Restriktion (readily available) beschafft werden können, einen Nutzen zu ziehen (IFRS 16.B32(a)), und
  • der zugrunde liegende Vermögenswert ist nicht in besonderem Maße abhängig (highly dependent) oder verbunden (highly interrelated) mit anderen Vermögenswerten, die i. R. d. Dauerschuldverhältnisses überlassen werden.[2]
 

Rz. 75

Die Vorgaben zur bilanziellen Abbildung von Leasingvereinbarungen beim Leasinggeber verhalten sich (auch) künftig komplementär zur Erlösrealisation. Es besteht ein Vorrang für die Abbildung als lease (IFRS 15.5(a)), insbes. bezogen auf die Trennung eines (Dauer-)Schuldverhältnisses mit mehreren Vertrags-/Leistungsbestandteilen (IFRS 15.7(a)). Die Aufteilung erfolgt in folgenden (Einzel-)Schritten:

(1) Innerhalb eines Vertragsverhältnisses sind die einzelnen Vertrags-/Leistungskomponenten zu identifizieren.
(2) Die insgesamt gesc...

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