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§ 15 LEASING (Leases) / 2.3.3.1 Grundsatz

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 48

Das Barwertkriterium legt offen, welche Vertragspartei das Investitionsrisiko trägt. Auch beim Barwertkriterium vermeidet IAS 17.10 bewusst die Vorgabe quantitativer Angaben, wie sie z. B. nach den US-GAAP relevant sind. Wie bei der Auslegung des Mietzeitkriteriums ist es möglich, sich aufgrund der fehlenden Konkretisierung an den US-GAAP zu orientieren.

Der Barwerttest wäre in Anlehnung an ASC Topic 840.10.25–1d erfüllt, wenn der Barwert der Mindestleasingzahlungen mindestens 90 % des beizulegenden Zeitwerts des Leasinggegenstands zu Beginn des Leasingvertrags beträgt. Jede exakte Grenzziehung in der kommentierenden Literatur ist indes willkürlich, da der IASB als Regelgeber auch im Rahmen der Neuregelung durch das Improvements Project bewusst auf eine Quantifizierung verzichtet hat (Rz 38).[1] Ähnlich wie beim Nutzungsdauertest ist auch im Rahmen des Barwerttests auf das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, ein Unterschreiten der 90-%-Grenze also nicht hartes Kriterium (bright line) der Leasingklassifizierung.

Zur Anwendung des Barwertkriteriums folgendes Beispiel:

 

Praxis-Beispiel[2]

Der Leasingnehmer LN least Anfang 01 von Leasinggeber LG Hardware auf 4 Jahre. Der Vertrag sieht weder eine Kaufoption für den LN noch ein Andienungsrecht für den LG, noch irgendeine Art von Restwertgarantie vor. Der Vertrag enthält auch keine Mietverlängerungsoption.

Für den Kauf der Hardware hat der LG 40.000 EUR entrichtet. Die jährlich vorschüssig zu leistenden Leasingraten betragen 10.800 EUR. Der Leasinggeber legt keinen Kalkulationszins offen. Im Bilanzierungshandbuch (accounting manual) des LN (Rz 38) ist weiterhin folgende Festlegung getroffen:

  • "… Diskontierungssätze: Für Barwertberechnungen sind im Jahre 2005 folgende Werte anzusetzen: a) Leasingverträge: ...

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