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14. Anlage KAP 2024 für Einkünfte aus Kapitalvermögen / 14.6.5 Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 10

Bei Anschaffungen von Investmentanteilen vor dem 1.1.2009 (Einführung der Abgeltungsteuer) waren Veräußerungsgewinne nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG nur dann stpfl., wenn diese Wertpapiere innerhalb eines Jahres wieder veräußert wurden. Bei diesen Anteilen sind ab dem 1.1.2018 Wertsteigerungen im Jahr der Veräußerung als Erträge aus Investmentfonds zu versteuern. Die Wertsteigerungen bis zum 31.12.2017 bleiben weiterhin steuerfrei (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit § 56 Abs. 6 InvStG). Voraussetzung ist, dass diese Investmentanteile vor dem 1.1.2009 erworben wurden und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (sog. bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 InvStG mit Ausnahme der Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 6 InvStG). Die Veräußerungsgewinne unterliegen mit den ab dem 1.1.2018 eingetretenen und durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug (vgl. Tz 16 unter Erläuterungen zur Anlage KAP-INV). Für die bestandsgeschützten Anteile wird ein persönlicher Freibetrag nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG in Höhe von insgesamt 100 000 EUR gewährt. Den Freibetrag kann der Steuerpflichtige ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. In Zeile 10 wird für die Gewährung des Freibetrags der Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile abgefragt. Einzutragen ist die Summe aller Veräußerungsgewinne von bestandsgeschützten Alt-Anteilen. Sofern aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Anteilen Verluste erzielt werden, dürfen diese in Zeile 10 nicht enthalten sein. Hierfür ist im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung jeweils die Summe der Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen und die Summe der Verluste aus b...

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