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14. Anlage KAP 2024 für Einkünfte aus Kapitalvermögen / 14.3 Überprüfung des Steuereinbehalts

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 5

Trotz abgeltender Wirkung bei Einbehalt der Kapitalertragsteuer kann ein Antrag auf Veranlagung gem. § 32d Abs. 4 EStG gestellt werden. In diesen Fällen werden – anders als bei der Günstigerprüfung – die Kapitalerträge nicht in die Einkunftsermittlung einbezogen, sondern mit dem gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 % besteuert. Dies kann insbesondere dann günstiger sein, wenn sich durch bestimmte steuermindernde Tatsachen die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungsteuer verringert und der Steuerabzug im Ergebnis zu hoch war. Zu diesen steuermindernden Tatsachen gehören:

  • Abzug eines nicht voll ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 EStG (vgl. Tz 14.6.11),
  • Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG (vgl. Tz 14.6.6),
  • Verrechnung von positiven und negativen Erträgen bei mehreren Banken (beim Steuerabzug noch nicht berücksichtigte Verluste),
  • Berücksichtigung eines Verlustvortrags (§ 20 Abs. 6 EStG),
  • Berücksichtigung ausländischer Steuern (§ 32d Abs. 5 EStG),
  • Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grunde und der Höhe nach.

Es müssen – falls nur die Überprüfung des Steuereinbehalts erfolgen soll – nur die Erträge erklärt werden, bei denen der Steuerabzug zu hoch war bzw. die zur Minderung der Steuer führen. Die Erklärung aller Kapitalerträge ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Zur Korrektur der Bemessungsgrundlage von einzelnen Geschäftsvorfällen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens ist daher nur die Vorlage der entsprechenden Unterlagen erforderlich, die zur Korrektur des steuerlichen Geschäftsvorfalls notwendig sind.

Die vom Kreditinstitut einbehaltene und bescheinigte Kapitalertragsteuer wird nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die für Einkünfte aus Kapitalvermögen festgesetzte Abgeltungsteuer angerechnet (BMF-Schreib...

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