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14. Anlage KAP 2024 für Einkünfte aus Kapitalvermögen / 14.2 Antrag auf Günstigerprüfung

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 4

Ist die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Ermittlung der Einkünfte und Anwendung des persönlichen Steuersatzes günstiger als die einbehaltene Abgeltungsteuer, kann dies durch Eintragung einer "1" in Zeile 4 beantragt werden (Günstigerprüfung). Bei Ehegatten/Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge gemeinsam gestellt werden. In diesem Fall muss jeder Ehegatte/Lebenspartner seine Kapitalerträge in einer eigenen Anlage KAP erklären. Im Rahmen der Günstigerprüfung können Verluste aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.

Bei Antrag auf Günstigerprüfung prüft das Finanzamt, ob die Besteuerung der Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als die Besteuerung mit abgeltender Wirkung. Falls die Günstigerprüfung ergibt, dass die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge niedriger ist als die auf die Kapitalerträge entfallende tarifliche ESt, gilt der Antrag auf Günstigerprüfung als nicht gestellt. In die Günstigerprüfung werden auch die Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und KiSt) einbezogen.

Für die Günstigerprüfung sind sämtliche Kapitalerträge zu erklären. Kapitalerträge, die von einer inländischen auszahlenden Stelle (z. B. Kreditinstitut) gutgeschrieben werden, sind der Steuerbescheinigung zu entnehmen, die auf Antrag ausgestellt wird (vgl. Tz 14.5). Nicht ausgeglichene Verluste bei inländischen Instituten sind nur zu berücksichtigen, wenn die Verlustbescheinigung nach § 43a Abs. 4 Satz 4 EStG vorgelegt wird (vgl. Tz 14.6.7, Tz 14.6.8). Andere Kapitalerträge sind in den Zeilen 18ff. ggf. auch in der Anlage KAP-BET und/oder in der Anlage KAP-INV einzutragen (vgl. Tz 14.7, vgl. Tz 15.3 unter Erläuterungen zur Anlage KAP-BET).

Bei Antrag auf Günstigerprüfung entfällt ein Eintrag ...

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