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14. Anlage KAP 2023 für Einkünfte aus Kapitalvermögen / 14.6.10 Einschränkung der Verlustverrechnung

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 15

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (BGBl I 2019 S. 2875) hat der Gesetzgeber die Verrechnung von Verlusten eingeschränkt. Nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG dürfen Verluste aus Kapitalvermögen

  • aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. des § 20 Abs. 1 EStG,
  • aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder
  • aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. des § 20 Abs. 1 EStG

nur bis zu 20 000 EUR mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Die verbleibenden Verluste werden in die Folgejahre vorgetragen und dort nach den gleichen Grundsätzen verrechnet. Das bedeutet, dass diese Verluste nur bis zu 20 000 EUR jährlich in den Folgejahren mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Nach der Gesetzesbegründung ist eine Kapitalforderung insbesondere dann uneinbringlich, wenn sich auf Grundlage der Gesamtumstände des Schuldverhältnisses abzeichnet, dass der Schuldner die Verbindlichkeit ganz oder teilweise nicht erfüllen wird. Die Regelung erfasst daher auch Veräußerungstatbestände, die zu Gestaltungszwecken abgewickelt werden, also insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich das Solvenzrisiko bereits ganz oder teilweise realisiert hat.

Wirtschaftsgüter i. S. des § 20 Abs. 1 EStG sind insbesondere Aktien, Zertifikate und andere Wertpapiere, die vor allem an der Börse gehandelt werden.

In Zeile 15 ist die Summe der Verluste aus den genannten Tatbeständen einzutragen, soweit die Verluste bei den Kapitalerträgen lt. Zeile 7 berücksichtigt wurden. Die Höhe der Verluste können der Steuerbescheinigung entnommen werden, die die Bank...

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