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14. Anlage KAP 2023 für Einkünfte aus Kapitalvermögen / 14.4 Kirchensteuerpflicht

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 6

Der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle (z. B. Kreditinstitut) hat auch Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einzubehalten (§ 51a Abs. 2c EStG). Um dem Schuldner den Abzug der Kirchensteuer zu ermöglichen, pflegt das Bundeszentralamt für Steuern eine Datenbank. Die Geldinstitute rufen für den Kirchensteuerabzug die erforderlichen Daten ab. Der Kapitalanleger kann aber unter Angabe seiner Identifikationsnummer schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der Datenabruf unterbleibt (Sperrvermerk). Hat der Kapitalanleger einen Sperrvermerk beantragt, und wurde deshalb von den Kapitalerträgen zwar Kapitalertragsteuer einbehalten, aber keine Kirchensteuer, ist eine Veranlagung gem. § 51a Abs. 2d EStG durchzuführen. Hierzu hat er die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erklären und eine Bescheinigung der Bank vorzulegen. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist allerdings nicht die einbehaltene Kapitalertragsteuer, sondern die geminderte Steuer auf Kapitalerträge, die sich bei einer Berechnung gemäß § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG ergibt. Damit auch bei der Veranlagung der Kirchensteuer die Wirkung des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt wird, sind in den Zeilen 7ff. auch die jeweiligen Kapitalerträge einzutragen. Hierzu ist außerdem in den Zeilen 5 und 6 eine "1" und die Höhe der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags in den Zeilen 37 und 38 einzutragen. Wurde nur teilweise von den Kapitalerträgen Kirchensteuer einbehalten, weil z. B. die Religionszugehörigkeit der einen Bank und aufgrund eines Sperrvermerks nicht der anderen Bank bekannt war, ist in Zeile 37 lediglich die Kapitalertragsteuer einzutragen, von der kein Kirchensteuerabzug vorgenommen wurde. Sofern jedoch auch eine Überprüfung des Steuere...

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