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13. Energiepreispauschale 2023

Robert Engert, Winfried Simon
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13.0 Vorbemerkung

Als Ausgleich für die aufgrund der gestiegenen Energie-/Kraftstoffkosten erhöhten Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeits-/Betriebsstätte (lt. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 20/1765) bekamen Steuerpflichtige mit aktivem Einkommen im Jahr 2022 einmalig 300 EUR (sog. Energiepreispauschale – EPP). Die entsprechenden Regelungen wurden mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.5.2022 (BGBl I S. 749) mit den neuen §§ 112–122 EStG in das Einkommensteuergesetz aufgenommen. Mit dem Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes vom 7.11.2022 (Versorgungsrechtliches Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz – VEPPGewG) und dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner ebenfalls vom 7.11.2022 (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG), BGBl I S. 1985, haben Versorgungsempfänger des Bundes und Rentner mit Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen ebenfalls einen 300 EUR umfassenden Einmalbetrag erhalten. Für weitere Hinweise für Versorgungsempfänger vgl. die Ausführungen zur Anlage N in Teil I Tz 11.3.6 und für Rentner die Ausführungen zur Anlage R in Teil I Tz 17. Schließlich wurde mit dem Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (EPPSG) vom 16.12.2022 (BGBl I S. 2357) für diese Personengruppe ein Anspruch über einmalig 200 EUR geschaffen.

Die Auszahlung für Steuerpflichtige mit aktivem Einkommen erfolgte bereits entweder mit dem Arbeitslohn im September 2022 oder als Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für da...

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