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13. Energiepreispauschale 2023 / 13.3. Festsetzung der EPP/Antrag

Robert Engert, Winfried Simon
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Gem. § 115 Abs. 1 EStG wird die EPP für Steuerpflichtige mit aktivem Erwerbseinkommen mit der Einkommensteuerveranlagung für den VZ 2022 festgesetzt. D. h., lt. den FAQs des BMF prüft das Finanzamt in jedem Fall, für den eine Einkommensteuererklärungen abgegeben wurde, ob ein Anspruch auf EPP besteht. Da nach § 115 Abs. 2 EStG jedoch keine Festsetzung durch das Finanzamt erfolgt, wenn die EPP bereits vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde, sind von der Festsetzung Arbeitnehmer in der Regel ausgeschlossen. Ausnahmefälle bilden Arbeitnehmer, bei denen arbeitgeberseitig keine Pflicht zur Auszahlung der EPP mit dem Arbeitslohn bestand. Das sind z. B. Arbeitnehmer, bei denen kein Dienstverhältnis zum 1.9.2022 bestand, die – ausschließlich – kurzfristig oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, deren Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben mussten (z. B. Haushaltshilfen auf Minijob-Basis) oder Arbeitnehmer ohne inländischen Arbeitgeber (z. B. Grenzpendler/Grenzgänger, in Botschaften oder Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte).

Mit Abgabe der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt erfolgt dort die Prüfung für eine Anspruchsberechtigung automatisch. Nach den FAQs des BMF muss dafür kein besonderer Antrag gestellt werden. Es reicht die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2022 aus. Problematisch und dennoch besonders erklärungsbedürftig sind die Fälle, in denen keine Eintragungsmöglichkeiten in der Einkommensteuerklärung bestehen. Z. B. Steuerpflichtige, die ausschließlich in einem pauschal versteuerten Minijob in 2022 gearbeitet haben, müssen dies ggf. gesondert erklären. Während bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitslöhnen der Arbeitgeber mit Ausweis des sog. Großbuchstaben "E" in der Lohnsteuerbescheinigung die Auszahlung der EPP für das ...

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