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§ 12 ÖFFENTLICHE ZUWENDUNGEN (Government Grants) / 2.1 Zuwendungen vs. sonstige Beihilfen der öffentlichen Hand

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 7

Als öffentliche Beihilfe (government assistance) wird in IAS 20.3 die Gewährung von wirtschaftlichen Vorteilen an ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen verstanden, wenn diese bestimmte Kriterien erfüllen. Nicht unter den Begriffsinhalt von government assistance fallen indirekte Vorteilsgewährungen der öffentlichen Hand, etwa durch Zurverfügungstellung von Infrastruktur in Entwicklungsgebieten oder generelle Ermöglichung von wirtschaftlicher Betätigung (IAS 20.38).

 

Rz. 8

Im Mittelpunkt von IAS 20 stehen die öffentlichen Zuwendungen (government grants). Bei den Zuwendungen handelt es sich um Beihilfen der öffentlichen Hand in Form der Übertragung von Mitteln (transfer of resources; IAS 20.3) an ein Unternehmen. Dieser Transfer kann in bar, durch Aufrechnung, Forderungsverzicht, Gewährung eines unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Darlehens (Rz 42) u. Ä. erfolgen und soll eine "Gegenleistung" (return) für die Einhaltung bestimmter Bedingungen in der Vergangenheit oder Zukunft durch das Unternehmen i. R. seiner Tätigkeit darstellen (Beispiel: Neubau einer Fabrik mit Schaffung von X Arbeitsplätzen).

Die öffentlichen Zuwendungen sind also definiert als Unterbegriff der öffentlichen Beihilfe. Öffentliche Beihilfen ohne Zuwendungscharakter sind nur i. R. d. Anhangangaben (Rz 50) nach den inhaltlichen Vorgaben von IAS 20.34 ff. offenzulegen. Beispielhaft werden dort (IAS 20.35) genannt: kostenlose technische oder Marketing-Beratung oder Gewährung von Bürgschaften. Diese sollen sich einer Bewertung entziehen und gelten deshalb als nicht bilanzierbar. Zu den "service concession arrangements" bei public private partnership wird verwiesen auf → § 55 Rz 1. Eine Zuwendung i. S. v. IAS 20 liegt gem. SIC 10.2 f. auch dann vor, wenn die Förderungsbedingungen sich nicht ...

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