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11. Anlage N 2024 – Angaben zum Arbeitslohn und zu Werbu ... / 11.6 Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Steuerabzug

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 21

In Zeile 21 ist stpfl. Arbeitslohn zu erklären, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist. Es sind nur solche Beträge anzugeben, die nicht automatisch über die eDaten zum Bruttoarbeitslohn in Zeile 6 erfasst werden.

Zum stpfl. Arbeitslohn, von dem zu Recht kein Steuerabzug vorgenommen worden ist, gehören z. B.:

  • Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Inland von einem ausländischen Arbeitgeber, der nicht zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist (wegen der Lohnzahlungen an Grenzgänger vgl. Tz 11.10.2),
  • von Dritten (also von anderen als dem Arbeitgeber) gezahlter Arbeitslohn,
  • Verdienstausfallentschädigungen einer beruflichen Unfallversicherung,
  • aus öffentlichen Kassen geleistete stpfl. Teile der Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit – FELEG –; die nach diesem Gesetz nach § 3 Nr. 27 EStG bis zum Höchstbetrag von 18 407 EUR gezahlten steuerfreien Leistungen sollten auf einem besonderen Blatt erläutert werden. Die vom Bund nach § 15 FELEG übernommenen Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung stellen bei den ehemaligen Arbeitnehmern der stillgelegten landwirtschaftlichen Betriebe jedoch keinen Arbeitslohn dar (BFH-Urteil vom 14.4.2005, BStBl II S. 569); die Beiträge können dafür aber nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Werbungskosten, die mit stpfl. Arbeitslohn lt. Zeile 21 zusammenhängen, können in den Zeilen 30 bis 80 und/oder in der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung eingetragen werden. Zusätzlich ist die Summe dieser Werbungskosten in der Zeile 85 anzugeben (vgl. Tz 11.20). Diese zusätzliche Angabe wird für die Berechnung eines ggf. in Betracht kommenden Härteausgleichs nach § 46 Abs. 3 und 5 EStG, § 70 EStDV ...

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