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11. Anlage N 2024 – Angaben zum Arbeitslohn und zu Werbu ... / 11.5.4 Werbungskosten/Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Robert Engert, Winfried Simon
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Bei der Ermittlung der der tarifermäßigten Besteuerung unterliegenden Einkünfte können die im VZ des Zuflusses bei diesen Einkünften angefallenen Werbungskosten abgezogen werden. Werden außerordentliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit neben laufenden Einkünften dieser Art bezogen, so ist auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1 230 EUR) oder der Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG (102 EUR) insgesamt nur einmal abzuziehen, wenn insgesamt keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Ansonsten sind die auf die jeweiligen Einnahmen entfallenden tatsächlichen Werbungskosten bei diesen Einnahmen zu berücksichtigen.

Sind die gesamten Werbungskosten nicht höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag/Werbungskosten-Pauschbetrag, ist dieser zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen. Nur ein insoweit nicht verbrauchter Pauschbetrag ist bei den nach § 34 EStG begünstigten Einkünften abzuziehen (BFH-Urteil vom 29.10.1998, BStBl 1999 II S. 588); vgl. R 34.4 Abs. 3 EStR. Tatsächlich höhere Werbungskosten, die in diesen Mischfällen auf die außerordentlichen Einkünfte lt. den Zeilen 16 bis 18 entfallen, können im Abschnitt "Werbungskosten in Sonderfällen" auf Seite 4 der Anlage N wie folgt eingetragen werden (vgl. Tz 11.20):

  • in Zeile 82 – "Werbungskosten zu steuerbegünstigten Versorgungsbezügen für mehrere Jahre lt. Zeile 16",
  • in Zeile 83 – "Werbungskosten zu Entschädigungen/Arbeitslohn für mehrere Jahre lt. Zeile 17 und/oder 18".

Dabei ist zu beachten, dass die in diesen Zeilen erklärten Werbungskosten nicht zusätzlich in den Zeilen 30 bis 80 und in der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung angegeben werden dürfen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Anleitung Einkommensteuererklärung Online enthalten. Sie wollen mehr?

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