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11. Anlage N 2024 – Angaben zum Arbeitslohn und zu Werbu ... / 11.4.3 Werbungskosten bei Versorgungsbezügen

Robert Engert, Winfried Simon
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Für Versorgungsbezüge ist der allgemeine Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 EUR (vgl. Tz 11.11.2) nicht anzuwenden. Stattdessen wird nur ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR berücksichtigt (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). Als Ausgleich für diese Kürzung ist der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt worden (vgl. Tz 11.4.2); dieser Zuschlag wird allerdings sukzessive abgeschmolzen (vgl. Tz 11.4.2).

Voraussetzung für den Abzug höherer Werbungskosten ist, dass die Aufwendungen im Veranlassungszusammenhang mit den Versorgungsbezügen stehen. Pensionierte Berufssoldaten, die Reservistendienst leisten, können hiernach die durch diesen Dienst entstehende Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehen (FG Berlin-Brandenburg vom 16.8.2017, 3 K 3118/17, EFG 2017 S. 1665 – rkr.). Die durch den Reservistendienst entstandenen Aufwendungen stehen nicht im Veranlassungszusammenhang mit den Versorgungsbezügen, sondern mit den anlässlich der Dienstleistung zusätzlich erhaltenen steuerfreien Beträgen aufgrund des Unterhaltssicherungsgesetzes. Bei Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit besteht dagegen ein hinreichender Zusammenhang mit dem Erhalt und der Sicherung ihrer Versorgungsbezüge, sodass diese als Werbungskosten zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 28.6.2023, BStBl 2024 II S. 274).

Tatsächliche Werbungskosten zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen lt. Zeile 11 können im Abschnitt "Werbungskosten in Sonderfällen" auf Seite 4 der Anlage N in Zeile 81 angegeben werden (vgl. Tz 11.20). Dabei ist zu beachten, dass die in dieser Zeile erklärten Werbungskosten nicht zusätzlich in den Zeilen 30 bis 80 und in der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung angegeben werden dürfen.

Liegen sowohl Einnahmen aus nichts...

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