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11. Anlage N 2023 – Angaben zum Arbeitslohn und zu Werbu ... / 11.19.7 Reisenebenkosten

Robert Engert, Winfried Simon
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Zeilen im Formular: 71, 72

Reisenebenkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen z. B.

  • für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck,
  • für Telefon, Fax, Internet, Schriftverkehr beruflichen Inhalts mit dem Arbeitgeber oder dessen Geschäftspartnern,
  • für Visa und sonstige Reisepapiere,
  • für die medizinische Vorbereitung (z. B. Impfungen),
  • Gebühren für Straßenbenutzung (Autobahngebühr, Maut, Straßenvignetten) und Parkgebühren, Unkosten für Garage,
  • für den Transport des Kfz (z. B. Autoreisezug, Fähren),
  • für Zahlungsmittel (z. B. Reisescheckgebühren, Gebühren für den Ankauf von Devisen und des Verlustes beim Rücktausch).

Die entstandenen Reisenebenkosten können in Zeile 71 als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zudem muss in Zeile 72 in dem Betragsfeld zur Kennzahl "410" die Gesamtsumme aus Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten eingetragen werden.

Keine Reisenebenkosten sind die Aufwendungen z. B. für private Ferngespräche, Massagen, Minibar oder Pay-TV (Rz 132 des BMF-Schreibens vom 25.11.2020, BStBl I S. 1228). Kosten, die bei einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit für Telefonate mit nahen Angehörigen entstehen, können dagegen nach Ansicht des BFH als beruflich veranlasste Werbungskosten abzugsfähig sein (BFH-Urteil vom 5.7.2012, BStBl 2013 II S. 282 zu den Kosten für Telefongespräche eines Soldaten der Marine während des Einsatzes auf eine Schiff).

Ein in einer Hotelrechnung neben der Beherbergungsleistung ausgewiesener Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück kann nach Abzug des Frühstücksanteils als Reisenebenkosten berücksichtigt werden (vgl. Tz 11.19.6.5). Unschädlich ist, wenn dieser Sammelposten mit "Internetzugang", "Zugang zu Kommunikationsnetzen", näher bezeichnet wird und der hierzu ...

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