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11. Anlage N 2023 – Angaben zum Arbeitslohn und zu Werbu ... / 11.12.4 Mehrere/einfache Wege an einem Arbeitstag

Robert Engert, Winfried Simon
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Auch wenn sich der Arbeitnehmer wegen Unterbrechung der Arbeitszeit mehrfach an einem Tag zurück zur Wohnung und zu derselben ersten Tätigkeitsstätte begibt ("Zwischenheimfahrten"), kann die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden (Rz 23 des BMF-Schreibens vom 18.11.2021, BStBl I S. 2315). Dies gilt auch bei mehreren täglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, z. B. bei geteilter Arbeitszeit, wenn der Betrieb eine Mittagspause von zwei Stunden Dauer vorschreibt (BFH-Urteil vom 13.2.1970, BStBl II S. 391); ebenso bei einer Arbeitszeitunterbrechung von vier Stunden und mehr oder wenn ein zusätzlicher Arbeitseinsatz eine weitere Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte erforderlich macht (BFH-Urteil vom 11.9.2003, BStBl II S. 893).

Zwischenheimfahrten zur Einnahme des Mittagessens in der Wohnung sind als Teil der Lebensführung ohnehin keine Werbungskosten (BFH-Urteil vom 18.12.1992, BStBl 1993 II S. 505), selbst wenn vom Arzt Diät oder gar anschließende Bettruhe verordnet ist; in diesem Fall liegt auch keine außergewöhnliche Belastung vor (BFH-Urteile vom 7.12.1962, BStBl 1963 III S. 134 und vom 13.3.1964, BStBl III S. 342).

Auch bei Arbeitnehmern mit Behinderungen kann nur eine Hin- und Rückfahrt täglich berücksichtigt werden; ggf. kann zusätzlich eine Rück- und Hinfahrt als Leerfahrt anerkannt werden (vgl. Tz 11.12.8.6).

Wird arbeitstäglich nur ein Hin- oder Rückweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurückgelegt, weil sich z. B. an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen (BFH-Urteil vom 26.7.1978, BStBl II S. 661; vgl. H 9.10 – Fahrtkosten bei einfacher Fahrt – LStH). Dasselbe gilt, wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche...

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