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11. Anlage N 2023 – Angaben zum Arbeitslohn und zu Werbu ... / 11.12.1 Gesetzesentwicklung

Robert Engert, Winfried Simon
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9.12.2008 (BGBl I S. 2888) die im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 eingeführte gesetzliche Beschränkung der Entfernungspauschale auf Aufwendungen ab dem 21. Kilometer (sog. Werkstorprinzip) rückwirkend zum 1.1.2007 für verfassungswidrig erklärt. Die Gesetzeslage zur Entfernungspauschale bis VZ 2006 wurde im Anschluss daran mit dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale vom 20.4.2009 (BGBl I S. 774, BStBl I S. 536) rückwirkend ab 1.1.2007 wieder in Kraft gesetzt.

Seit dem VZ 2012 wird bei der Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel nur noch das Jahresprinzip angewendet (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011); vgl. Tz 11.12.11.

Ab dem VZ 2014 wurde für den von der Rspr. des BFH geprägten Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" eine gesetzliche Definition geschaffen (§ 9 Abs. 4 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013, BStBl I S. 188). Die Entfernungspauschale gilt hiernach für die Wege zur sog. "ersten Tätigkeitsstätte". Diese bestimmt sich rein nach den arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers oder dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit des Arbeitnehmers in der betrieblichen Einrichtung. Ist der Arbeitnehmer dauerhaft in einer betrieblichen Einrichtung eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z. B. Kunden) tätig, kann sich auch dort die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers befinden (vgl. Tz 11.12.2.1). Als erste Tätigkeitsstätte gilt zudem auch eine Bildungseinrichtung, die der Arbeitnehmer außerhalb eines...

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