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§ 10 PLANMÄSSIGE ABSCHREIBUNGEN (Depreciation and Amorti ... / 2.3.5 Abschreibungsbeginn

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 42

Den Abschreibungsbeginn regeln IAS 16.55 für sächliches und IAS 38.97 für immaterielles Anlagevermögen. Danach soll die Abschreibung beginnen, wenn der (immaterielle) Vermögenswert genutzt werden kann (available for use). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beginn der operativen Einsatzfähigkeit nach der Vorstellung des Managements. Das wird auch nach HGB-Maßstäben als möglich erachtet, allerdings soll die Beendigung des Anschaffungs- oder Herstellungsvorgangs die eher zu beachtende Methode darstellen. Steuerlich beginnt die Abschreibung mit Vollendung der Anschaffung oder Herstellung und nicht mit der Ingebrauchnahme.

 
Praxis-Beispiel

Ein typischer praktischer Anwendungsfall zur Bestimmung des available for use stellen Mobilfunklizenzen der Telekommunikationsindustrie dar. Diese sind nach IFRS erst dann abzuschreiben, wenn das Netz funktionsfähig ist. Nach deutschem Handels- und Steuerrecht soll die Abschreibung bereits mit dem Erwerb der Lizenz beginnen.

Die Abschreibung beginnt also mit der Nutzungsmöglichkeit, nicht mit der effektiven Nutzung. Zum Abschreibungsbeginn bei Probeläufen wird auf → § 14 Rz 28 verwiesen.

 
Praxis-Beispiel

U schafft eine neue Computeranlage an und lässt sie vom Serviceunternehmen anschließen. Zur effektiven Nutzung kommt es vorerst nicht, weil im Zuge einer unvorhergesehenen Unternehmensakquisition das gesamte IT-Umfeld neu konfiguriert werden soll.

Die Abschreibung beginnt bereits mit der Nutzungsmöglichkeit.

Zu erheblichen Verzögerungen zwischen (Zugang) Aktivierung und Abschreibungsbeginn kann es auch bei technischen Anlagen kommen, wenn vertraglich eine bestimmte Leistung vereinbart ist, die erst nach längerem Probebetrieb erreicht wird.[1]

 

Rz. 43

Die IFRS kennen keine Vereinfachung bzgl. des unterjährigen Abschreibungsbeginns vergleichbar de...

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