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§ 1 RAHMENKONZEPT (Conceptual Framework) / 4.5 Erfolgswirksame Posten, Ergebnisrechnung

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 97

Für Zwecke der Gesamtergebnisrechnung bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bedarf es der Definition von Ertrag und Aufwand. Nach CF.4.68 f. sind Erträge (income) die nicht auf Transaktionen mit Eigenkapitalgebern zurückzuführende Erhöhung des Nettovermögens, Aufwendungen entsprechend dessen Minderung.

 

Rz. 98

Da viele Nutzer das GuV-Ergebnis als zentralen Indikator für die Ertragslage ansehen (CF.7.16), soll die Erfassung von Erträgen und Aufwendungen über das Periodenergebnis den Regelfall darstellen (CF.7.17). Unter außergewöhnlichen Umständen (exceptional circumstances) kann der IASB aber vorsehen, Erträge und Aufwendungen, die aus der Veränderung des aktuellen Werts eines Vermögenswerts oder einer Schuld resultieren, im sonstigen Gesamtergebnis zu erfassen. Erträge bzw. Aufwendungen aus der Anwendung eines historischen Kostenmaßstabs sollen hingegen stets in der GuV erfasst werden (CF.7.18).

Im sonstigen Gesamtergebnis erfasste Erträge bzw. Aufwendungen sollen grds. (in principle) zu einem späteren Zeitpunkt GuV-wirksam werden (CF.7.19). Zur Wahrung der Relevanz oder Tatsachentreue kann der IASB ausnahmsweise auch den Verzicht auf eine solche Reklassifizierung vorsehen (CF.7.19).

Konzeptionell ist gegen diese Ausführungen zunächst wenig einzuwenden, fraglich aber ist die angemessene Anwendung der Konzepte, wenn es zum Schwur kommt. Nicht zwingend einsichtig ist etwa, warum versicherungsmathematische Verluste nach IAS 19 nicht GuV-wirksam, sondern sonstiges Ergebnis sind und warum ihre Reklassifizierung unterbleibt. Unter Berufung auf die vom IASB angeführten Konzepte hätte man hier u. E. auch gegenteilige Lösungen begründen können. Wenn man unsere Auffassung teilt, ist aber weiter zu fragen, ob gegenteilige Lösungen überhaupt einen Nutzen haben, der über di...

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