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§ 1 RAHMENKONZEPT (Conceptual Framework) / 4.2 Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 92

Auch die IFRS kennen, festgehalten in CF.4.56 ff., den Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte. Geschäfte, bei denen keine der Vertragsparteien bisher ganz oder teilw. ihre Verpflichtung erfüllt hat (executory contracts), sind i. d. R. nicht zu bilanzieren. Eine allgemeine Ausnahme hiervon gilt für drohende Verluste (onerous contracts; IAS 37). Spezielle Ausnahmen bestehen für Finanzderivate (IFRS 9), kundenspezifische Fertigungsaufträge (IFRS 15), z. T. für Nutzungsrechte aus als Leasing zu qualifizierenden Dauerschuldverhältnissen (IFRS 16) sowie für günstige Verträge i. R. v. Unternehmenszusammenschlüssen (IFRS 3).

Die Anwendung des Grundsatzes auf physische und immaterielle Vermögenswerte erfordert Differenzierungen. Hierzu folgendes Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

Mit Vertrag aus Dezember 01 kauft bzw. erwirbt U

  1. eine Maschine, lieferbar in 03,
  2. von einem Sportverband S das exklusive Recht, Wettkämpfe der Jahre 03 bis 05 live zu übertragen.

Das Entgelt ist in beiden Fällen in 02 als Einmalbetrag fällig.

Naheliegend könnte erscheinen, in beiden Fällen per 31.12.01 ein noch schwebendes Geschäft anzunehmen und das Programmrecht ebenso wenig zu bilanzieren wie die noch nicht erhaltene Sachanlage. Eine solche Betrachtung würde jedoch Folgendes verkennen:

Der Vertrag über den Erwerb einer Sachanlage repräsentiert nur das Recht auf deren Erhalt, nicht schon das spätere tatsächliche Bilanzierungsobjekt, die physische Anlage selbst. Beim Vertrag über das Programmrecht gibt es diesen Unterschied zwischen Recht und tatsächlichem Bilanzierungsobjekt, dem immateriellen Vermögenswert, hingegen nicht. Der immaterielle Vermögenswert ist gerade dieses Recht. Sobald dieses Recht in durchsetzbarer Weise begründet ist, also ein Vertrag vorliegt, der erforderlichenfalls schade...

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