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§ 1 RAHMENKONZEPT (Conceptual Framework) / 4.1 Vermögenswerte und Schulden

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 86

CF.4.3 definiert einen Vermögenswert als eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource, die als Ergebnis vergangener Ereignisse vom Unternehmen kontrolliert wird. Als Ressource gilt dabei ein Recht mit dem Potenzial der Nutzenstiftung (CF.4.4). Spiegelbildlich definiert CF.4.26 eine Schuld als eine gegenwärtige Verpflichtung zur Übertragung wirtschaftlicher Ressourcen als Ergebnis vergangener Ereignisse.

Die in den Definitionen enthaltenen Begriffe des Rechts (Vermögenswert) bzw. der Verpflichtung (Schuld) sind nicht eng auszulegen. So kann etwa eine bekannte Kulanzpolitik des einen Unternehmens bei ihm zu einer Verpflichtung und damit einer Schuld und beim Kundenunternehmen zu einem Recht und damit einem Vermögenswert führen (CF.4.31 und CF.4.7(a)).

Auch die im Begriff des Vermögenswerts vorausgesetzte Kontrolle muss nicht rechtlich fundiert sein. Patentrechtlich nicht geschütztes Know-how stellt etwa dann einen Vermögenswert dar, wenn das Unternehmen in der Lage ist, dieses Know-how geheim zu halten und damit andere von seiner Nutzung auszuschließen (CF.4.22).

 

Rz. 87

Über die Frage, ob vorhandene Vermögenswerte und Schulden (abstrakte Bilanzierungsfähigkeit) auch tatsächlich anzusetzen sind (konkrete Bilanzierungsfähigkeit), entscheiden die Einzelstandards. Das Conceptual Framework formuliert nur allgemein, dass Vermögenswerte oder Schulden nur dann angesetzt werden sollen, wenn deren Ansatz den Abschlussadressaten für die Ressourcenallokationsentscheidungen nützliche Informationen gewährt. Hierbei sind die Anforderungen der Relevanz und der tatsachentreuen Darstellung vorrangig (CF.5.7 f.). Aus der Relevanz leitet der IASB ab, dass für Vermögenswerte bzw. Schulden, bei denen bereits das Bestehen unsicher (z. B. bestrittene Ansprüche; existence uncertainty) oder die Wa...

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