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§ 1 RAHMENKONZEPT (Conceptual Framework) / 2.3.2 Konzeptionelle Basis

Dr. Norbert Lüdenbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann †
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Rz. 10

Die handelsrechtliche Einzelbilanz soll u. a. dienen:

  • der Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns und der Steuern (Zahlungsbemessungsfunktion),
  • der Information von Gläubigern und Selbstinformation des Managements (Informationsfunktion) und
  • der Rechenschaftslegung des Managements gegenüber den Aktionären und Gesellschaftern (Rechenschaftsfunktion).
 

Rz. 11

Eine Pluralität der Bilanzierungszwecke ist dadurch nicht gegeben. Dominierender Zweck der handelsrechtlichen Einzelbilanz ist die Ermittlung und Begrenzung des ausschüttungsfähigen Gewinns. Vor diesem Hintergrund spielen Gläubigerschutz und Vorsichtsprinzip ihre prägende Rolle. Der Kaufmann soll sich eher zu arm als zu reich rechnen. Der Gewinn und damit jedenfalls bei Kapitalgesellschaften der ausschüttungsfähige Betrag sollen eher zu niedrig als zu hoch ausgewiesen werden.

 

Rz. 12

Nach der Auffassung des Gesetzgebers und der herrschenden Meinung im Schrifttum kann nur der handelsrechtliche Einzelabschluss als Bemessungsgrundlage für die Gewinnausschüttung herangezogen werden. Dem IFRS-Abschluss wird diese Kapazität wegen der Möglichkeit des Ausweises unrealisierter Gewinne abgesprochen. Dieser Auffassung soll hier nicht widersprochen werden. Vielmehr geht es um die möglichen Einflüsse eines IFRS-Konzernabschlusses auf die Ausschüttungspolitik kapitalmarktorientierter Unternehmen. Die Rechtsgrundlage ist für Aktiengesellschaften z. B. eindeutig durch Gesellschaftsrecht in § 58 Abs. 3 und 4 AktG geregelt: Der Vorstand darf höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses den Aktionären vorenthalten, über den Restbetrag haben die Aktionäre freies Dispositionsrecht. Indes wird in der Praxis kapitalmarktorientierter Gesellschaften nicht die Dividende anhand solcher formaler Rechtskriterien bestimmt, sondern hängt von vie...

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