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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, GVG § 1 GVG – [Richter ... / 1. Allgemeine Dienstaufsicht.

Julia Zirzlaff
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Rn 10

Richterliche Unabhängigkeit bedeutet nicht grenzenlose Freiheit. Sie ist kein Grundrecht und kein ›Standesprivileg‹, sondern dient nach der Rspr des BGH der Erfüllung der Justizgewährungspflicht des Staates durch den Gewalten teilenden Rechtsstaat. Auch Richter unterliegen – mit Ausn der Richter des Bundesverfassungsgerichts – vor diesem Hintergrund einer Dienstaufsicht, allerdings mit der wichtigen Einschränkung, dass die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden darf (§§ 25, 26 I DRiG). Im Kernbereich richterlicher Tätigkeit haben sich auch Dienstvorgesetzte grds jeglicher Einflussnahme zu enthalten (BGH NJW-RR, 11, 700, BGHZ 176, 162 und 93, 238). Die zumeist zunächst durch ihrerseits als weisungsgebundene Exekutivorgane tätig werdende Gerichtspräsidenten, im weiteren regelmäßig durch die Justizministerien ausgeübte Dienstaufsicht (dazu Schmidt-Räntsch § 26 Rz 10 ff; Zö/Lückemann Einl GVG Rz 10, 11; § 38 VwGO speziell für die Verwaltungsgerichte, dazu BGH DRiZ 02, 14 [BGH 10.08.2001 - Ri Z(R) 5/00]) umfasst grds auch die Befugnis zur Überwachung einer ordnungsgem Führung der Dienstgeschäfte. Die Übertragung entspr Befugnisse auf einen Richter iRd Geschäftsverteilung für die Verwaltungsabteilung des Gerichts ist nicht zulässig (BGH Urt v 12.5.11 – RiZ [R] 4/09). Nach der Rspr des BGH (grdl DRiZ 64, 375 [BGH 23.10.1963 - RiZ 1/62]) ist im Zusammenhang mit Dienstaufsichtsmaßnahmen ein der Dienstaufsicht grds nicht zugänglicher Kernbereich richterlicher Tätigkeit von einem davon ›entrückten‹ Bereich ›äußerer Ordnung‹ des Geschäftsablaufs und des Verfahrensgangs abzugrenzen, in dem solche Maßnahmen zulässig sind (BGH DRiZ 87, 57; NJW 08, 1448 [BGH 15.11.2007 - RiZ(R) 4/07]). Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch Maßnahmen der Dienstaufsich...

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