Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 1 FamFG – Anwendungsbereich.

Johannes Holzer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Gesetzestext

 

Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

Die Vorschrift bestimmt, auf welche Angelegenheiten das FamFG anwendbar ist. Das sind die im FamFG geregelten Familiensachen, ferner die durch Bundesgesetz bestimmten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht allg definiert werden können (dazu Einleitung Rn 3 ff) und daher dem FamFG kraft Gesetzes einzeln unterstellt werden mussten (Begr zu § 1 RegE in BTDrs 16/6308 S 174f).

B. Erfasste Angelegenheiten.

I. Familiensachen.

 

Rn 2

Familiensachen sind alle Angelegenheiten, die im 2. Buch des FamFG geregelt sind, auch wenn sich ihr Verfahren gem § 113 Abs 1 S 1 zT nach den Regeln der ZPO richtet.

II. Freiwillige Gerichtsbarkeit.

1. Zuweisung durch Bundesgesetz.

 

Rn 3

Abgesehen von den Büchern 3–8 des FamFG sind dem Regime der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Reihe von weiteren Angelegenheiten durch Bundesgesetz zugewiesen.

Es handelt sich insbesondere um die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII (v 26.6.90 [BGBl I, 1163], zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes vom 9.10.20 [BGBl I, 2075]), die Aufgaben nach dem PStG (v 19.2.07 [BGBl I, 122], zuletzt geändert durch Art 88 der VO vom 19.6.20 [BGBl I, 1328), die Führung des Seeschiffs- und Binnenschiffsregisters nach der SchRegO (v 19.12.40 [RGBl I, 1591] idF der Bekanntmachung vom 26.5.94 [BGBl I, 1113], zuletzt geändert durch Art 17 des Gesetzes vom 20.11.19 [BGBl I, 1724]), die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (LuftFzRG v 26.2.59 [BGBl. I, 57], zuletzt geändert durch Art 185 der Verordnung vom 31.8.15 [BGBl I, 1474]), die Führung des Grundbuchs nach der GBO (v 26.5.94, [BGBl I, 1114], zuletzt geändert durch Art 6 des Gesetzes vom 16.10.20 [BGBl I, 2187], dazu Hügel/Holzer § 1 Rz 36f), das Aufgebotsverfahren nach ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Frauen können Finanzen
Frauen können Finanzen
Bild: Haufe Shop

Geld bewusst nutzen: Dani Parthum, die „Geldfrau“, zeigt dir, wie Geld zur Kraftquelle wird, du klug fürs Alter investierst und finanziell eigenständig bleibst – auch in der Partnerschaft. Ein Buch mit klarem Wissen, echten Fällen und persönlichen Reflexionen.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren