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Handlungsvollmacht

Dr. Melanie Besken
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1 Begriff und Rechtsgrundlage

Handlungsvollmacht ist jede von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist. Sie erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Die Frage der "Branchenüblichkeit" ist nach der Verkehrsauffassung in dem jeweiligen Geschäftszweig zu beurteilen. Die Handlungsvollmacht ist in § 54 HGB geregelt, der den Umfang, die Ausnahmegeschäfte sowie einen Vertrauensschutz definiert.

2 Unterschiede zur Prokura

Während die Prokura alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen umfasst, die der Betrieb eines – also irgendeines – Handelsgewerbes mit sich bringt, darf ein Handlungsbevollmächtigter nur Geschäfte erledigen, die für das konkrete Handelsgewerbe branchentypisch sind, für das er tätig ist (§ 54 Abs. 1, § 49 Abs. 1 HGB). Im Gegensatz zur Prokura, die nur durch den Geschäftsinhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter erteilt werden darf, kann jeder Kaufmann, Prokurist und sogar ein anderer Handlungsbevollmächtigter mit entsprechender Vollmacht eine Handlungsvollmacht erteilen.

Die Erteilung ist an keine Form gebunden. Sie kann stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa indem der Geschäftsinhaber über längere Zeit die Unterzeichnung der Geschäftspost durch einen Angestellten mit dem Zusatz "i.V." hinnimmt. Anders als eine Prokura ist eine Handlungsvollmacht nicht im Handelsregister einzutragen.

Weitere Unterschiede bestehen in den Möglichkeiten, eine Handlungsvollmacht nach außen hin zu beschränken und sie zu übertragen (§ 50, § 52 Abs. 2, § 54 HGB).

 
Achtung

Die Übertragung der Handlungsvollmacht bedarf jedoch der besonderen Zustimmung durch den Geschäftsinhaber (§ 58 HGB).

Das Gesetz schreibt vor, dass sich der Handlungsbevollmäch...

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