Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Die Beihilfe in Baden-Württemberg

Uwe Strachovsky
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

Statt eines monatlichen Arbeitgeberbeitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt der Dienstherr einen prozentualen Anteil der Kosten im Krankheits- und Pflegefall. Zudem gewährt er Beihilfe zur Gesundheitsvorsorge, bei Geburt eines Kindes sowie im Todesfall. Auf die Beihilfe besteht nach § 1 Abs. 3 BVO BW ein Rechtsanspruch.

Alternativ können Beihilfeberechtigte seit dem 1.1.2023 die pauschale Beihilfe beanspruchen. In diesem Fall zahlt der Dienstherr die Hälfte des Beitrags für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung als Zuschuss. Auch Beihilfeberechtigte mit einem 100-%-Tarif bei einer privaten Krankenvollversicherung können diesen Zuschuss erhalten. Die pauschale Beihilfe muss beantragt werden. Die Entscheidung dafür ist unwiderruflich.

Rechtsgrundlagen sind:

  • Beihilfeverordnung (BVO) des Landes Baden-Württemberg vom 28.7.1995 in der jeweils gültigen Fassung
  • Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp ÄG) vom 23.10.2024
  • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung vom 24.4.2012 (VwVBVO)
  • § 78 Landesbeamtengesetz (LBG BW) vom 9.11.2010, in der Fassung vom 15.11.2022
  • § 78a Landesbeamtengesetz (LBG BW) vom 21.12.2022
  • § 8 des Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetzes (LRiStAG) in der Fassung vom 22.5.2000, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2020
  • Heilfürsorgeverordnung des Innenministeriums
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V)
  • Sozialgesetzbuch XI (SGB XI)

1 Beihilfeberechtigter Personenkreis (§ 2 Abs. 1–3 BVO BW)

  • Beamte
  • Frühere Beamte
  • Ruhestandsbeamte
  • Dienstvertraglich Angestellte mit Beihilfeanspruch
  • Dienstordnungsangestellte der Sozialversicherungsträger
  • Angestellte und Arbeiter mit tarifrechtlichem Beihilfeanspruch (Beschäftigungsverhältnis vor dem 1.1.1998 begründ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Beamten Office Baden-Württemberg enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren