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Von der Entstehung bis zur Realisierung – Prozesssicht / 3 Mahnung

Dipl.-Kffr. Beate Behnke-Hahne
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Der Mahnprozess ist der Vollstreckung vorgelagert. Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen ist die Mahnung bei ausbleibender Zahlung eine Voraussetzung für die Aufnahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Informationen zum Umfang und zum Volumen der gemahnten Forderungen in den kommunalen Haushalten stellen bisher keine gesetzlichen Erhebungsmerkmale dar und werden daher nicht systematisch erhoben und statistisch ausgewertet. Aus einem interkommunalen Vergleich der KGSt[1], an dem neun Großstädte (Einwohnerzahl > 400.000) teilgenommen haben, lässt sich ein Median aus dem Vergleichszeitraum 2009 bis 2014 ableiten. In den teilnehmenden Großstädten lag der Anteil der gemahnten Forderungen (Anzahl) an den Gesamtforderungen (Anzahl) bei 6,5 Prozent. Betrachtet man das Volumen der gemahnten Forderungen, lag der Median bei 3,5 Prozent. Das heißt: 3,5 Prozent des gesamten Forderungsvolumens wurde nicht termingerecht zur Fälligkeit beglichen und musste gemahnt werden. Auch wenn die Prozentwerte als nicht besonders hoch erscheinen, veranlassen die absoluten Werte, die bei über 100.000 Mahnungen pro Jahr und einem Forderungsvolumen von bis zu 75 Mio. EUR liegen, dazu, sich intensiv mit dem Mahnprozess zu beschäftigen.

Eine Besonderheit bei den öffentlich-rechtlichen Forderungen ist die Vielzahl der eingesetzten und notwendigen Mahnverfahren, die in den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen begründet ist. In einer Großstadtverwaltung in NRW werden z. B. neun unterschiedliche Mahnverfahren eingesetzt:

 
Mahnverfahren Bezeichnung
1 Öffentlich-rechtliche Forderung mit Mahngebühr ohne Säumniszuschlag und ohne weitere Vollstreckung
2 Öffentlich-rechtliche Forderung mit Mahngebühr ohne Säumniszuschlag und anschließende Vollstreckung
3 Öffentlich-rechtliche Forderung...

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