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E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen / § 5a Serviceportal. NRW und Fachportale

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(1) 1Das für Digitalisierung zuständige Ministerium stellt das Serviceportal. 2NRW als ein Verwaltungsportal für das Land Nordrhein-Westfalen bereit. 3Die Behörden [Bis 18.02.2022: des Landes] [1] können das Serviceportal. NRW nutzen, um ihre Verwaltungsleistungen nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes [Bis 18.02.2022: vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138)] [2] elektronisch anzubieten und ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen. 4Andere Verwaltungsportale des Landes sind mit dem Serviceportal. NRW zu verknüpfen.

 

(2) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien können neben dem Serviceportal. NRW weitere elektronische, über allgemein zugängliche Netze aufrufbare Verwaltungsportale errichten und betreiben, die die landesweite, elektronische Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Sinne des § 5, die im engen sachlichen Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Zuständigkeit stehen, ermöglichen (Fachportale). 2Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Digitalisierung zuständigen Ministerium in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung und Nutzung des jeweiligen Fachportals insbesondere hinsichtlich Betrieb und Pflege sowie Verarbeitung personenbezogener Daten näher zu bestimmen. 3Wird die Durchführung von Verwaltungsleistungen geregelt, die von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden vollzogen werden, sind vor Erlass die kommunalen Spitzenverbände anzuhören. 4Wird die Durchführung von Verwaltungsleistungen geregelt, die in den Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums fallen, bedarf es dessen Zustimmung.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung. Anzuwenden bis 18.02.2022.
[2] Gestrichen durch G...

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