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Umsatzsteuererklärung 2020 / 3 Anlage UN

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Die Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung ist von Unternehmern abzugeben, die im Ausland ansässig sind. In der Anlage hat der ausländische Unternehmer bestimmte, ergänzende Angaben zu machen. Ausländische Unternehmer[1] sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben. Für diese Unternehmer ist nach § 21 Abs. 1 AO i. V. m. der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustVO) ein bestimmtes Finanzamt in Deutschland zuständig.

Neben persönlichen Angaben, der Angabe der Kontoverbindung (mit IBAN und BIC) sowie (in der Zeile 19) der Frage, ob das Vorsteuervergütungsverfahren für 2020 beantragt worden ist oder beantragt werden soll, werden die folgenden Punkte abgefragt:

  • Anrechenbare Beträge aus der Beförderungseinzelbesteuerung[2] in Zeile 21 der Anlage UN oder entrichtete Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 12 UStG in Zeile 22 der Anlage UN. Der Unternehmer muss dazu die Originalbelege über die Entrichtung der Beträge beifügen. Die Summe ist in die Zeile 166 der Steuererklärung zu übertragen.
  • Separate Angabe der schon in der Erklärung enthaltenen Umsätze, deren Ort sich nach § 3c UStG in Deutschland befindet, in Zeile 25 der Anlage UN.
 
Wichtig

Keine separate Meldung von § 13b UStG-Umsätzen mehr

Bis einschließlich 2018 waren in der Anlage UN noch bestimmte Umsätze anzugeben, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet. Diese gesonderte Meldeverpflichtung ist seit 2019 entfallen.

  • In den Zeilen 27–29 der Anlage UN sind Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Umsätze anzugeben, die der leistende Unternehmer gegenüber Nichtunternehmern in Deutschland ausgeführt hat[3] und die in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der Mini-One-Stop-Shop-...

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