Überblick

Der Beitrag zur Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 erläutert die einzelnen Angaben des Vordrucks USt 2 A zur Abgabe der Jahressteuererklärung 2019 sowie die Anlage anhand des chronologischen Ablaufs des Vordrucks. Der zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2019 verpflichtete Unternehmer kann sich damit einen kompakten Überblick über die notwendigen Angaben und die sich dahinter verbergenden Probleme verschaffen. Soweit sich aus der aktuellen Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder den Verwaltungsanweisungen Besonderheiten für 2019 ergeben, wird jeweils bei den entsprechenden Positionen darauf hingewiesen.

Die Vordrucke für die Jahressteuererklärung 2019 waren von der Finanzverwaltung schon im Herbst 2018 veröffentlicht worden, sodass auch bei unterjähriger Einstellung der unternehmerischen Betätigung die elektronische Abgabe der Jahressteuererklärung möglich war. Die Finanzverwaltung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2016 dazu übergegangen, die Vordrucke für die Umsatzsteuerjahreserklärung jeweils schon vorab bereitzustellen.

Die Jahressteuererklärung 2019 ist von der Struktur her entsprechend der Vorjahreserklärung aufgebaut. Inhaltliche Veränderungen haben sich im Zusammenhang mit der Deklaration der Telekommunikationsdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen sowie der dem Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerverfahren) unterliegenden Umsätzen ergeben. Die früher (bis 2017) in der Anlage UR anzugebenden Informationen sind wie auch schon in der Jahressteuererklärung 2018 in den Hauptvordruck (USt 2 A) integriert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2019 ist § 18 Abs. 3 UStG. Allerdings sind für die die Umsatzsteuer betreffenden Fragen bei der Erstellung der Jahreserklärung 2019 alle Vorgaben des UStG anzuwenden, gleiches gilt für die Anweisungen der Finanzverwaltung (UStAE). Die nationalen gesetzlichen Vorgaben des UStG, der UStDV wie auch die unionsrechtlichen Vorgaben (MwStSystRL, MwStSystRL-DVO) beziehen sich auf den Rechtsstand 2019; soweit für die Zukunft Veränderungen zu erwarten sind, wird darauf hingewiesen.

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