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Umsatzsteuererklärung 2019 / 1 Verpflichtung zur Abgabe der Jahressteuererklärung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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1.1 Frist und Form der Übermittlung

Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln.[1] Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (31.7. des Folgejahrs für die Veranlagung 2019[2]). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist für die Veranlagungen ab 2018 regelmäßig bis Ende Februar des übernächsten Jahres.[3]

 
Wichtig

Abgabefrist wichtig für Zuordnung von bezogenen Leistungen

Die Abgabefrist bis zum 31.7. des Folgejahrs[4] hat auch einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung auszuüben oder zu korrigieren (jetzt der 31.7. des Folgejahrs).[5] Die Finanzverwaltung[6] wendet diese Grundsätze allgemein seit 2014 an. Die Frist gilt auch in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen oder seinem Beauftragten eine Fristverlängerung (individuell oder allgemein) gewährt worden ist.

Allerdings kann es aufgrund einer neuen Entscheidung fraglich sein, ob diese vom BFH ohne unionsrechtliche Grundlage aufgestellte Zuordnungsfrist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Der EuGH[7] hat in einer polnischen Entscheidung, nach der eine juristische Person des öffentlichen Rechts für ein sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich genutztes Grundstück keine Zuordnungsentscheidung getroffen hatte, später eine Vorsteuerberic...

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