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Umsatzsteuer, Kleinunternehmer / 4.2 Voraussichtlicher Umsatz im laufenden Jahr

Michele Schwirkslies
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Ist der erste Grenzwert "Vorjahresumsatz von 25.000 EUR" überschritten, ist die Situation klar. Der Unternehmer muss seine Umsätze der normalen Umsatzbesteuerung unterwerfen.

Als zweiter Grenzwert ist ab dem 1.1.2025 der tatsächliche Umsatz im laufenden Jahr zuzüglich Umsatzsteuer heranzuziehen. Bis einschließlich 31.12.2024 war hier nach der alten Rechtslage der voraussichtliche Umsatz heranzuziehen. Dieser Bruttobetrag darf nicht höher sein als 100.000 EUR (bis einschließlich 31.12.2024: 50.000 EUR). Mit der Rechtslage bis einschließlich 31.12.2024 galt: Der voraussichtliche Umsatz ist nach den Verhältnissen zu Beginn des jeweiligen Jahres zu schätzen. Die Eigenschaft als Kleinunternehmer bleibt auch dann bestehen, wenn sich nach Ablauf des Jahres herausstellt, dass der Unternehmer die 50.000-EUR-Grenze tatsächlich überschritten hat.

 
Praxis-Beispiel

Schätzung des voraussichtlichen Umsatzes nach der Rechtslage bis 31.12.2024

Herr Braun hat als Kleinunternehmer bisher seine Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Seine Umsätze 02 überschreiten nicht den Grenzwert von 22.000 EUR. Ob er im Jahr 03 Kleinunternehmer ist oder nicht, hängt nunmehr davon ab, wie er die Höhe seines Umsatzes im Jahr 03 einschätzt. Herr Braun schätzt, dass sein Umsatz voraussichtlich 40.000 EUR netto betragen wird. Der Bruttobetrag von (40.000 EUR + 7.600 EUR USt =) 47.600 EUR liegt unter 50.000 EUR.

Konsequenz: Herr Braun überschreitet auch nicht den zweiten Grenzwert und bleibt im Jahr 03 Kleinunternehmer, der auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben muss.

Der Unternehmer verliert die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nur, wenn zu Beginn des Jahres eindeutig und nachprüfbar vorhersehbar ist, dass er den Grenzwert von 50.000 EUR überschreiten wird. Änderungen, die zu einem späteren Zeitpunkt...

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