Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Kaffeegetränk
  • Milchmixgetränke
  • Steuersatz

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Erlöse 19 % USt 8400 4400   Erlöse 19 % USt
Erlöse 7 % USt 8300 4300   Erlöse 7 % USt
Erlöse 5 % USt 8333 4333   Erlöse 5 % USt
Erlöse 16 % USt 8340 4340   Erlöse 16 % USt
Kasse 1000 1600   Kasse
Umsatzsteuer 19 % 1776 3806   Umsatzsteuer 19 %
Umsatzsteuer 7 % 1771 3801   Umsatzsteuer 7 %

So kontieren Sie richtig!

Zubereiteter Kaffee ist als nicht alkoholhaltiges Getränk nicht begünstigt und unterliegt dem Regelsteuersatz. Die Buchung der Verkaufserlöse erfolgt auf das Konto "Erlöse 19 % USt" 8400/4400 (SKR 03/04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Kasse" 1000/1600 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Kasse

an Erlöse

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kaffeeverkauf am Imbissstand

Der Imbissstandbetreiber K verkauft neben Backwaren auch Kaffeeheißgetränke an die Kunden, die morgens bei ihm auf dem Weg zur Arbeit vorbeikommen. An die erste Kundin des Tages verkauft er einen großen Kaffee für 2,50 EUR.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1000/1600 Kasse 2,50 8400/4400 Erlöse 19 % USt 2,10
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 0,40

3 Der Verkauf von Kaffeegetränken unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 %

Verkäufe von frisch zubereiteten Kaffeegetränken an Imbissständen sind mit dem Umsatzsteuerregelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das hat der BFH mit Beschluss vom 29.8.2013 festgestellt (der Ausgangsfall ist an diesem Urteil angelehnt).[1]

Zwar sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Lieferung der in der Anlage 2 lfd. Nr. 12 (Kaffee, Tee, Mate und Gewürze) zum Umsatzsteuergesetz bezeichneten Gegenstände begünstigt. Die Klägerin – Inhaberin einer Imbissbude – lieferte ihren Gästen jedoch keinen Kaffee, sondern erbrachte durch die Herstellung eines heißen Kaffeegetränks an dem jeweiligen Gast in einem von ihr zur Verfügung gestellten Pott eine Dienstleistung, für die der allgemeine Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG gilt. Der zubereitete Kaffee ist als nicht alkoholhaltiges Getränk im Sinne des Zolltarifs Pos. 2202 nicht begünstigt zu besteuern.

 
Hinweis

Milchmixgetränke mit 7 % Umsatzsteuer steuerbegünstigt

Milchmixgetränke mit einem mindestens 75 %igen Anteil an Milch sind jedoch steuerbegünstigt, d. h. sie unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % . Wird beispielsweise Milchkaffee usw. angeboten, richtet sich der Steuersatz nach dem Mischverhältnis.

Bei dem Verkauf eines schwarzen Kaffees mit einem Schuss Milch bleibt es beim Regelsteuersatz von 19 %.

 
Achtung

Sojamilch in einem Milchmischgetränk

Der Verkauf eines Milchmischgeränks, bei dem der Milchanteil mindestens 75 % beträgt und es sich bei der Milch um ein rein pflanzliches Produkt handelt (u. a. Sojamilch, Hafermilch, Mandelmilch) unterliegt immer dem Regelsteuersatz.

 
Hinweis

Geröstete Kaffeebohnen sowie Kaffeepulver sind auch mit 7 % Umsatzsteuer zu versteuern

Geröstete Kaffeebohnen im Urzustand, Erzeugnisse aus entkoffeinierten Kaffee und Kaffeepulver unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (Nr. 12 der Anlage 2 zum UStG).

Beim Pulver- oder Instantkaffee kommt ebenfalls der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung.

Für Kaffeepads gilt im Verkauf der reinen Kaffeekapseln der ermäßigte Steuersatz von 7 % . Das gilt sowohl beim Verkauf über den Ladentisch als auch online. Werden die Kaffeepads jedoch in einer Restauration zur Herstellung eines Kaffees verwendet, den der Kunde vor Ort zu sich nimmt, handelt es sich um eine sonstige Leistung, die mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern ist.

4 Coffee-to-go-Regelung durch die Finanzverwaltung

Die OFD Frankfurt hat sich mit Verfügung vom 4.4.2014 eingehend zur umsatzsteuerlichen Problematik geäußert.[1]

Danach unterliegt die Lieferung von zubereiteten Kaffees grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %, da diese nicht dem § 12 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 zum UStG unterfallen. Nur die Lieferungen von Kaffeebohnen und Kaffeepulver unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Anders ist die Rechtslage bei der Lieferung von Milchmischgetränken zum Mitnehmen. Hier kann der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 35 regelt, dass Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 % des Fertigerzeugnisses dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der Verzehr von Milchmischgetränken unterliegt hingegen als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz von 19 %, wenn dieser im Rahmen einer Restaurationsleistung z. B. im Restaurant oder Café erfolgt. Kommt der Kaffee aus einem Automaten, unterliegt die Ausgabe auch dem allgemeinen Steuersatz von 19 %, weil es sich nicht um Kaffee in fester Form handelt. Die Beurteilung und damit Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % ändert sich auch nicht, wenn der Automatenhersteller Pulverkaffee nutzt und diesen unter Zugabe von heißem Wasser dem Kunden ausgibt.

Sollten Unternehmer Kaffeemaschinen mieten oder leasen und zusätzlich regelmäßig (monatlich oder 14-tägig) Kaffeebohnen oder Kaffeepulver vom selben Lieferanten beziehen, sind die Lieferungen aufzuteilen. Die Lieferu...

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