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Die geschlechtsneutrale Stellenausschreibung unter Berüc ... / I. Einführung

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Die Entscheidung des BVerfG[1] hat eine besondere Bedeutung für die gesamte Rechtsordnung. Nach dem bislang geltendem Recht standen als positive Eintragungsmöglichkeit in das Personenstandsregister nur das Geschlecht "weiblich" und das Geschlecht "männlich", nicht aber eine weitere Möglichkeit des Geschlechtseintrags zur Verfügung. Das BVerfG führte in seiner Entscheidung aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch die geschlechtliche Identität derjenigen schütze, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Auch Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG schütze nicht nur Männer vor Diskriminierungen wegen ihres männlichen Geschlechts und Frauen vor Diskriminierungen wegen ihres weiblichen Geschlechts, sondern auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierungen wegen dieses weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts. Personen, die sich daher dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden, so das BVerfG, seien demzufolge in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwinge, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulasse. Das BVerfG entschied, dass der Gesetzgeber bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung treffen muss.

Die Entscheidung des BVerfG hat dabei auch für das Arbeitsrecht weitreichende Bedeutung. Nicht nur in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, sondern auch bereits vor Begründung eines solchen, muss die Entscheidung des BVerfG künftig Berücksichtigung und vor allem auch Anwendung finden. Eine der offenen Fragen, die es dabei für die Zukunft zu beantworten gilt, ist die des richtigen Umg...

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