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Speisen und Getränke 1.7.2020 bis 31.12.2023, umsatzsteu ... / 5 Auswirkungen der Senkung des Umsatzsteuersatzes bei Speisen und Getränken

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Der Verkauf von "zubereiteten Speisen" unterliegt ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung als Lieferung in der Regel mit 7 % der Umsatzsteuer (5 % in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020). Hierzu gehören z. B. Zubereitungen von Fleisch, Fisch oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren.

Ausgenommen sind allerdings

  • Kaviar
  • sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten,
  • Hummer,
  • Austern und
  • Schnecken,

die mit 19 % (bzw. 16 %) der Umsatzsteuer unterliegen.

Ist die Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, wie dies innerhalb eines Gastronomiebetriebs der Fall ist, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Da Gastronomiebetriebe von der Corona-Krise besonders hart betroffen sind, wird die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 31.12.2023 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb

  • alle Speisen (also auch Kaviar, haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken) mit 7 % (bzw. 5 %) Umsatzsteuer verzehrt aber
  • die Getränke mit 19 % (bzw. 16 %) Umsatzsteuer zu sich nimmt.

In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 muss das, was der Gast verzehrt, in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Auch bei Geschäftsreisen verändert sich die Abrechnung bei Übernachtungen mit Frühstück. Das Frühstück unterliegt dann ebenso wie die Übernachtung dem Steuersatz von 7 % (bzw. 5 %) Hierbei müssen allerdings Kaffee, Wasser und Säfte, die beim Frühstück gereicht werden und mit 19 % (bzw. 16 %) versteuert werden müssen, abgegrenzt werden.

 
Wichtig

Ermäßigter Umsatzsteuersatz – genau ...

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