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Schadensersatz / Lohnsteuer

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1 Leistungen des Arbeitgebers

Schadensersatzleistungen an Arbeitnehmer gehören nicht zum Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber zur Leistung gesetzlich verpflichtet ist oder einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers erfüllt.[1]

[1] BFH, Urteil v. 20.9.1996, VI R 57/95, BStBl 1997 II S. 144.

1.1 Steuerbefreiung

Steuerfrei sind Schadensersatzleistungen

  • für Vermögensverluste (z. B. wenn Privateigentum des Arbeitnehmers im Betrieb beschädigt wird);
  • für besondere Aufwendungen (z. B. Arzt- und Krankenhauskosten), die durch den Schadensersatzverpflichteten verursacht worden sind;
  • für Schäden immaterieller Art (z. B. dauernde Gesundheitsschäden, Schmerzen); dies gilt auch für Entschädigungen, die ein Arbeitnehmer wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber für immaterielle Schäden (Diskriminierung wegen Geschlecht/Alter, Mobbing, sexuelle Belästigung) erhält; derartige Entschädigungen werden nicht "für eine Beschäftigung" gewährt;
  • soweit der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt (z. B. wenn der Arbeitgeber eine fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat und der Arbeitnehmer deshalb eine zu hohe Einkommensteuer zahlen musste).[1]

Die Steuerfreiheit ist auf die Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers (z. B. Ersatz von Vermögensschäden) begrenzt; darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse[2] sowie Schmerzensgeldrenten[3] sind weder Arbeitslohn noch sonstige Einkünfte.

[1] BFH, Urteil v. 25.4.2018, VI R 34/16, BStBl 2018 II S. 600.
[2] § 843 Abs. 1 2. Alternative BGB.
[3] § 253 Abs. 2 BGB.

1.2 Unfallkosten

Bei Personen- oder Gesundheitsschäden haftet der Arbeitgeber aufgrund seiner Ha...

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