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Rückstellung, Nachbetreuungsrückstellung / 3 Nachbetreuungsrückstellung: Darum geht es

Michael Winter
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Die laufende Betreuung von Versicherungsnehmern erfordert einen immensen Zeit- und Arbeitsaufwand. Nur beispielhaft erwähnt seien das Entwerfen und Versenden verschiedener Anschreiben, Bearbeitung von Adressänderungen oder die Beantwortung von Anfragen der Versicherungsnehmer sowie die Vornahme von Vertragsänderungen.

Derartige Tätigkeiten erbringt i. d. R. nicht das Versicherungsunternehmen, sondern die Versicherungsvertreter der Versicherungsagenturen. Für den dadurch verursachten Aufwand erhält der Versicherungsvertreter bzw. die Versicherungsagentur in der Mehrzahl der Fälle kein zusätzliches Honorar. Es wird fast immer nur die Abschlussprovision gezahlt.

Wird für die nachfolgende Betreuung der vermittelten Versicherung keine weitere Provision gezahlt, kommt die Bildung einer Rückstellung für die künftigen Betreuungsaufwendungen in Betracht.

3.1 Voraussetzungen für eine Nachbetreuungsrückstellung

Mit Urteil vom 27.2.2014[1] hat der BFH in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen herausgestellt. Danach entspricht es gefestigter BFH-Rechtsprechung, dass eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden ist, wenn

  • ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung,
  • sondern auch für eine weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält.

Ein Erfüllungsrückstand setzt hiernach voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherung rechtlich verpflichtet ist. Die Rückstellung ist dabei gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG abzuzinsen. Dies hat der BFH in seinem jüngsten Urteil vom 13.7.2017 bestätigt.[2]

Allerdings trifft einen für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter, der nicht selbst Vertragspartner der Maklerverträge wird, aus diesen Maklerverträgen kein...

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