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Reisekosten, Hotelübernachtung, Frühstücksanteil ab 2024 / 3.2 Geschäftsreisen: Einheitspreis für Übernachtungen mit Frühstück – Business Package/Service-Pauschale in Höhe von 20 %

Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
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Hotels bieten u. a. Übernachtungen mit Frühstück zum Einheitspreis an. Hotelbetriebe sind verpflichtet, Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen auch getrennt voneinander auszuweisen. Bei Übernachtungskosten ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, sodass wegen der Verpflegung, die dem Regelsteuersatz unterliegt, umsatzsteuerlich eine Differenzierung erforderlich ist.

Für Unternehmer, die aus beruflichen Gründen übernachten, ist aus ertragsteuerlichen Gründen eine weitere Differenzierung erforderlich. Der Unternehmer darf nur die amtlichen Verpflegungspauschalen geltend machen (bei einer Abwesenheit pro Tag bis zu 8 Stunden 0 EUR, bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit und mehrtägigen Geschäftsreisen 14 EUR und bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 28 EUR). Ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten (einschließlich Getränke) scheidet aus. Das bedeutet, dass bei einer Übernachtung mit Frühstück zum Einheitspreis der Anteil, der auf das Frühstück entfällt, herauszurechnen und als nicht abziehbarer Aufwand zu buchen ist.

. Die volle inländische Verpflegungspauschale beträgt 28 EUR, sodass 28 EUR × 20 % = 5,60 EUR pro Übernachtung aus dem Package-Preis herausgerechnet werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Hotelrechnung mit Berechnung eines Business Package

Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm für die Übernachtung einen pauschalen Betrag von 120 EUR, in dem das Frühstück, die Überlassung des Parkplatzes, die Nutzung von Fitnessgeräten und des Internets enthalten sind. Der Hotelbetrieb darf wie folgt abrechnen :

 
Gesamtpreis (brutto)   120,00 EUR
20 % für Business Package/Service-Pauschale   24,00 EUR
Preis für die Übernachtung   96,00 EUR
In dem Frühstück sind auch die Getränke enthalten, die mit 30 % aus 5,60 EUR herauszur...

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