Im Rahmen des DAC7-Umsetzungsgesetzes wurde § 147 Abs. 6 AO, welcher die Möglichkeiten des Datenzugriffs der Finanzverwaltung definiert, neu gefasst. Ferner wurde § 147b AO ergänzt, wonach das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesrats eine einheitliche digitale Schnittstelle und Datensatzbeschreibung für den standardisierten Export von Daten bestimmen kann. Der IDW Prüfungshinweis zur GoBD-Compliance wurde an diese Gesetzesänderungen angepasst.

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