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Anzahlungen / 5 Steuersatzwechsel und Anzahlungen

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Wird eine Leistung nach einer Steuersatzerhöhung ausgeführt (wie nach dem 31.12.2006 bei der zum 1.1.2007 durchgeführten Erhöhung des Regelsteuersatzes von 16 % auf 19 %), unterliegen insoweit auch die vor der Steuersatzerhöhung (also hier vor dem 1.1.2007) vereinnahmten Anzahlungen dem erhöhten Steuersatz.

Zwei Möglichkeiten der Abrechnung der Anzahlung sind zulässig:

  1. die Umsatzsteuer auf die Anzahlung wird bereits mit dem erhöhten Steuersatz, z. B. mit 19 %, abgerechnet und gesondert ausgewiesen. Der Leistende muss im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung der Anzahlung bereits die erhöhte Umsatzsteuer anmelden und abführen. Der Leistungsempfänger kann, soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist, hieraus auch den Vorsteuerabzug geltend machen. In der Endrechnung entsteht dann keine zusätzliche "Nachsteuer" auf die Anzahlung.
  2. die Umsatzsteuer auf die Anzahlung wird noch mit dem bisherigen Steuersatz, z. B. mit 16 %, abgerechnet und gesondert ausgewiesen.

Im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung ist die Anzahlung mit dem alten Steuersatz, z. B. 16 %, anzumelden und abzuführen. Die zusätzliche Nachsteuerschuld (bei der Erhöhung zum 1.1.2007: 3 %-Punkte) ist dann im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung anzumelden und zu entrichten. In der Endrechnung ist dann auf die zutreffende Absetzung der Anzahlung zu achten.

 
Praxis-Beispiel

Abrechnung nach Steuersatzerhöhung

Für ein im April 2007 fertig gestelltes Gutachten (Nettoentgelt 200.000 EUR) des Unternehmensberaters U wird im November 2006 eine Anzahlung der Firma F von 50.000 EUR zzgl. 8.000 EUR Umsatzsteuer (16 %), brutto 58.000 EUR, vereinnahmt und entsprechend im November 2006 abgerechnet.

Die Endabrechnung des U in 2007 muss dann wie folgt aussehen:

 
  Netto Umsatzsteuer Brutto
Erbrachte Gesamtleistung zu 19 % 200.000 E...

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