Für die Ermittlung des Gewinn oder Verlusts der KG als solcher gelten die Regeln wie für die OHG (§ 167 Abs. 1 HGB). Die Vorschriften des § 120 HGB über die Berechnung des Gewinns und Verlusts sind grundsätzlich auch für die Kommanditisten anzuwenden. Die Gewinnverteilung ist gesetzlich einschließlich der 4 %igen Kapitalverzinsung wie bei der OHG vorzunehmen, jedoch ist der Restgewinn in einem "den Umständen nach angemessenen Verhältnis" zu verteilen (§ 168 Abs. 1 HGB). In der Vertragspraxis werden regelmäßig präzisere Vereinbarungen getroffen. Angemessen ist zunächst eine Haftungsvergütung als Risikoprämie für die persönlich haftenden Gesellschafter. Der nach Abzug der Vorwegvergütungen verbleibende Gewinn wird in der Regel nach dem Verhältnis fester Kapitalanteile verteilt. Die Verlusttragung ist entsprechend geregelt (§ 168 Abs. 2 HGB).

Nach § 167 Abs. 2 HGB wird ein dem Kommanditisten zukommender Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange gutgeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht. Wenn die Einlage also beispielsweise voll geleistet und nicht durch Verluste oder Entnahmen gemindert ist, wird der Gewinnanteil nicht auf dem Kapitalkonto, sondern auf dem Privatkonto des Kommanditisten gebucht. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Ein Recht zur Entnahme von Geld hat der Kommanditist nicht (§ 169 Abs. 1 HGB).

Am Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil (§ 167 Abs. 3 HGB). Ist der Betrag seiner bedungenen Einlage vorhanden, trifft ihn für Verluste der KG keine Nachschusspflicht. Zwar kann der Kapitalanteil des Kommanditisten durch Verluste unter null gemindert werden. Das hierdurch entstehende negative Kapitalkonto braucht der Kommanditist nicht durch Einlagen auszugleichen. Er muss das negative Kapitalkonto jedoch durch spätere Gewinnanteile wieder auf den Betrag der bedungenen Einlage auffüllen, ehe er Beträge ausbezahlt erhält (zu den steuerlichen Besonderheiten vgl. B 12).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen