Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Teil A  Personengesellschaften – Zivilrecht / 1.4.4 Vermögensrechte

Walter Maier
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Für die Ermittlung des Gewinn oder Verlusts der KG als solcher gelten die Regeln wie für die OHG (§ 167 Abs. 1 HGB). Die Vorschriften des § 120 HGB über die Berechnung des Gewinns und Verlusts sind grundsätzlich auch für die Kommanditisten anzuwenden. Die Gewinnverteilung ist gesetzlich einschließlich der 4 %igen Kapitalverzinsung wie bei der OHG vorzunehmen, jedoch ist der Restgewinn in einem "den Umständen nach angemessenen Verhältnis" zu verteilen (§ 168 Abs. 1 HGB). In der Vertragspraxis werden regelmäßig präzisere Vereinbarungen getroffen. Angemessen ist zunächst eine Haftungsvergütung als Risikoprämie für die persönlich haftenden Gesellschafter. Der nach Abzug der Vorwegvergütungen verbleibende Gewinn wird in der Regel nach dem Verhältnis fester Kapitalanteile verteilt. Die Verlusttragung ist entsprechend geregelt (§ 168 Abs. 2 HGB).

Nach § 167 Abs. 2 HGB wird ein dem Kommanditisten zukommender Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange gutgeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht. Wenn die Einlage also beispielsweise voll geleistet und nicht durch Verluste oder Entnahmen gemindert ist, wird der Gewinnanteil nicht auf dem Kapitalkonto, sondern auf dem Privatkonto des Kommanditisten gebucht. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Ein Recht zur Entnahme von Geld hat der Kommanditist nicht (§ 169 Abs. 1 HGB).

Am Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil (§ 167 Abs. 3 HGB). Ist der Betrag seiner bedungenen Einlage vorhanden, trifft ihn für Verluste der KG keine Nachschusspflicht. Zwar kann der Kapitalanteil des Kommanditisten durch Verluste unter null gemindert werden. Das hierdurch entstehende negative Kapitalkonto braucht der Kommanditist nicht durch Einlagen auszug...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Bilanzierung HGB/EStG Kommentare Online enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Radikal arbeiten
Radikal arbeiten
Bild: Haufe Shop

Lassen Sie den Frust durch zu viele Meetings und E-Mails hinter sich! Sven Väths Gebrauchsanweisung für ein befreites Arbeitsleben beschreibt ein revolutionäres New-Work-Konzept für einen konstruktiven, wertschätzenden und fairen Arbeitsalltag in einer modernen Arbeitswelt.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren