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Widerruf eines Fernabsatzvertrags – Kein Wertersatz bei ... / Praxisfolgen

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1. Espressomaschinen, Staubsauger, Mountainbikes, teurer Cognac: Es gibt eine Vielzahl von Waren, deren erstmalige Ingebrauchnahme – sei es auch zu Testzwecken – einen enormen Wertverlust verursachen. Die bloße Prüfung der Ware kann nicht zu einem Wertersatzanspruch des Händlers führen. Das gilt nach dem BGH-Urteil auch, wenn schon die Prüfung zu einem ganz erheblichen Wertverlust der Ware führt.

Die Frage einer Wertersatzpflicht kann sich in Zukunft also nur stellen, wenn der Verbraucher den Gegenstand intensiver nutzt, als dies zur Funktionsprüfung nötig wäre. Nur in diesen Fällen muss der Verbraucher den entstehenden Minderwert ersetzen. Dies hilft etwa dem Fahrradhändler, dessen Mountainbike nicht vorsichtig im Innenhof getestet, sondern zu einer ausgiebigen Tour über Schotterpisten genutzt wird. Auf dem Wertverlust sitzen bleiben jedoch die Verkäufer von Espressomaschine und Staubsauger, die die Geräte vor der Weiterveräußerung kostspielig reinigen lassen müssen.

Die Folge der geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung des BGH ist, dass der Vertrieb bestimmter Produktgruppen im Fernabsatz vor allem für kleinere Unternehmen unwirtschaftlich wird. Jedenfalls müssen Verluste auf alle Kunden umgelegt werden. Wenn dies nicht möglich ist, werden solche Produkte zukünftig nicht mehr im Katalog oder online erhältlich sein. Den stationären Handel dürfte es freuen.

2. Schon im Anschluss an die EuGH-Entscheidung zum Nutzungswertersatz (EuGH, BB 2009, 2165 mit BB-Komm. Schirmbacher) gab es Diskussionen um die Notwendigkeit von Gesetzesänderungen in Deutschland. Inzwischen ist der Entwurf eines Gesetzes zur "Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" des Bundesjustizministeriums veröffentlicht worden (http://bit....

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