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Supply Chain Finance – Finanzierungsmodelle und ihre Ein ... / 2. Rechtliche Einordnung

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Wie bereits dargestellt, handelt es sich beim Finetrading nicht um einen Kauf von Forderungen, sondern den Kauf und Weiterverkauf von Waren im Wege des Streckengeschäfts. Hierdurch tritt der Finetrader somit nicht (allein) als Finanzierer, sondern auch als Zwischenhändler auf.

Für den Finetrader können Risiken insbesondere aus der zivilrechtlichen Haftung für öffentliche Äußerungen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB),[63] folgen. Darüber hinaus kann der Finetrader – je nach vertraglicher Gestaltung – bei der Inverkehrgabe im Falle von Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten einer Produkt- bzw. Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB ausgesetzt sein.[64] Soweit durch den Finetrader Produkte zum Zweck des Vertriebs in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt werden sollen, ist zudem das Risiko möglicher Schadensersatzpflichten als Hersteller i. S. d. § 4 Abs. 2 ProdHaftG zu beachten.[65]

Zur eigenen Risikominimierung sucht der Finetrader in der Regel eine Vereinbarung zu erreichen, wonach sich die Gewährleistungsansprüche des Abnehmers ihm gegenüber auf die Abtretung der seinerseits bestehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten beschränken.[66] Hierin kann aus Sicht des Abnehmers ein Nachteil gegenüber dem Reverse Factoring liegen. Während dort der "originäre" Warenlieferant auch weiterhin in einer direkten Vertragsbeziehung mit dem Abnehmer – und damit gegenüber dem Abnehmer in der unmittelbaren Verantwortung – steht, ist der Abnehmer im Falle des Finetrading auf ein Vorgehen aus abgetretenem Recht des Finetraders angewiesen. Damit kann im Einzelfall das Risiko des Informationsverlustes einhergehen, da der Abnehmer auf die Erkenntnisse des Finetraders als Zwischenhändlers angewiesen sein kann.[67]

[63] Dazu et...

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