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Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers auf unwahre und ... / 2. Das Beschwerderecht des Arbeitnehmers

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Fühlt sich ein Arbeitnehmer benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt, so steht ihm ein Beschwerderecht aus § 84 Abs. 1 S. 1 BetrVG bzw. aus § 13 Abs. 1 S. 1 AGG zu. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer in einer individuellen Position betroffen ist bzw. er sich im Falle des § 13 Abs. 1 S. 1 AGG aufgrund eines in § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmals benachteiligt fühlt. Beiden Tatbeständen ist gemeinsam, dass der Wortlaut ausdrücklich nur auf das subjektive Empfinden des Arbeitnehmers abstellt.[31] Das Verb "fühlen" macht deutlich, dass es für die Zulässigkeit einer Beschwerde zunächst nicht darauf ankommt, ob die Beeinträchtigung objektiv vorliegt.[32] Fühlt sich ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, seinem Vorgesetzten oder einem Kollegen "gemobbt", so darf er sich also von Gesetzes wegen beschweren. In der Folge ist es dem Arbeitgeber gemäß § 612a BGB untersagt, den Arbeitnehmer wegen der Ausübung seines Beschwerderechts zu maßregeln. Vielmehr muss der Arbeitgeber gemäß § 84 Abs. 2 BetrVG und § 13 Abs. 1 S. 2 AGG der Beschwerde des Arbeitnehmers zunächst nachkommen und die von diesem subjektiv empfundene Benachteiligung überprüfen.

Es steht jedem Arbeitnehmer frei, sich über konkrete Sachverhalte und nach seinem Empfinden unangemessene Verhaltensweisen anderer Arbeitnehmer zu beschweren. Das Beschwerderecht öffnet dem Arbeitnehmer aber nicht Tür und Tor für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten anderer Kollegen. Das Bundesarbeitsgericht sieht den Arbeitnehmer auch bei "innerbetrieblichen Anzeigen unterhalb der Schwelle eines strafbaren Verhaltens" in der Pflicht, bei Mitteilung vermeintlicher Missstände im Betrieb angemessen auf Persönlichkeitsrechte seiner Arbeitskollegen und Vorgesetzten Rücksicht zu nehmen.[33...

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