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Mythos Leitz-Ordner (BB 2024, Heft 43, S. 1)

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Einführung

 
Michael Weber-Blank, RA/FAStR/FAStrafR, NLP M., Zertifizierter Compliance Officer, Wirtschaftsmediator, ist Partner der Wirtschaftskanzlei BRANDI Rechtsanwälte in Hannover. Er berät und vertritt Unternehmen im Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht.
 

Das Bürokratieentlastungsgesetz schafft neue Widersprüche bei der Aufbewahrung – aber keine Hemmnisse für Steuerfahnder.

Mit dem vom Bundestag am 26.9.2024 verabschiedeten Bürokratieentlastungsgesetz IV stehen weitgehende Änderungen bei den Aufbewahrungsfristen steuerlich relevanter Unterlagen an. Schon wird gewarnt, die Entbürokratisierung torpediere die Ermittlungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft bei Steuerhinterziehung. Der Vorsitzende der Deutschen Steuer-Gewerkschaft, Florian Köbler, spricht gar von einem "Geschenk an Kriminelle". Doch viel mehr als neue Widersprüche schafft der Gesetzgeber nicht. Steuerstraftäter, die Belege für ihr Handeln sauber in Ordnern abheften, sind nichts als ein hartnäckiger Mythos.

Schon 2009 hatte sich der Gesetzgeber systemwidrig entschieden, in § 376 AO plötzlich Verjährungsvorschriften aufzunehmen, die ins Kernstrafrecht gehören und in der AO nur Verwirrung und Rechtsunsicherheit erzeugten. Die gesamte Regelung strotzt nur so von politisch laienhafter Regelungswut, die mehr Rechtsunsicherheit als irgendeinen Ermittlungserfolg fördern könnte.

Zunächst wurde eine zehnjährige Verjährung für schwere Fälle der Steuerhinterziehung eingeführt, was schon kollidierte mit sonstigen steuerlichen und strafrechtlichen Regelungen. Im Dezember 2020 wurde das Ganze dann auf 15 Jahre erhöht, und zwar da bereits ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass schon zu diesem Zeitpunkt weder im Steuer- noch im Handelsrecht irgendwo eine Aufbewahrungspflicht von 15 Jahren stand. Die maximale Aufb...

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