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Insolvenzanfechtung – mehr als dreimonatige Stundung ein ... / 3.5 Wird eine Forderung länger als drei Monate stehen gelassen, überschreitet die Stundung den zeitlichen Bereich im Geschäftsleben gebräuchlicher Stundungsvereinbarungen

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Rz. 15

bb) Nicht jede Stundung über den für einen Baraustausch unschädlichen Zeitraum von 30 Tagen hinaus führt dazu, dass eine Forderung aus einem sonstigen Austauschgeschäft als Darlehen zu qualifizieren ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob eine rechtliche oder faktische Stundung den zeitlichen Bereich im Geschäftsleben gebräuchlicher Stundungsvereinbarungen eindeutig überschreitet. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Forderung länger als drei Monate stehen gelassen wird.

 

Rz. 16

(1) Rechtsgeschäftliche Fälligkeitsabreden, die im Rahmen von Verkehrsgeschäften zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter getroffen werden, können wirtschaftlich einer Darlehensgewährung entsprechen (BGH, Urteil vom 28. November 1994 – II ZR 77/93, ZIP 1995, 23 [BB 1995, 60]). Da nicht jede geringfügige Überschreitung der marktüblichen Zahlungsfristen zur Annahme einer darlehensgleichen Forderung führt, haben auch Fälligkeitsvereinbarungen diese Wirkung nur dann, wenn sie deutlich von den im Verkehr mit dritten Vertragspartnern üblichen Konditionen abweichen (BGH, aaO S. 24; OLG Karlsruhe, DB 1989, 316 f; OLG Hamm, GmbHR 1994, 53, 54; HK-InsO/Ries/Kleindiek, 9. Aufl., § 39 Rn. 38; Preuß in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 39 Rn. 81; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 39 Rn. 38; Schmidt/Herchen, InsO, 19. Aufl., § 39 Rn. 53; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 7. Aufl., § 39 Rn. 47; MünchKomm-InsO/Gehrlein, 3. Aufl., § 135 Rn. 18). In Anknüpfung an die zeitlichen Grenzen möglicher Fälligkeitsvereinbarungen können Forderungen eines Gesellschafters aus normalen Verkehrsgeschäften wie einer Warenlieferung ebenfalls als darlehensähnlich zu bewerten sein, wenn sie deutlich über einen verkehrsüblichen Zeitraum hinaus durch Stehenlassen faktisch gestundet werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli...

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