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Immobilienfonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (BB 201 ... / a) Strukturaspekte der KVG

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Als KVG gelten nach § 17 Abs. 1 KAGB Unternehmen mit satzungsgemäßem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische Investmentvermögen zu verwalten. Zur Verwaltung eines Investmentvermögens soll mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen zählen. Dass nach § 23 Nr. 10 KAGB einer KVG die Erlaubnis zu entziehen ist, wenn sie die Portfolioverwaltung erbringt, ohne auch das Risikomanagement zu erbringen, ist weder ein Widerspruch dazu noch ein Redaktionsversehen. Vielmehr ist der Begriff "Erbringung" in § 23 Nr. 10 KAGB als Fähigkeit zu verstehen, beide Tätigkeiten de facto ausüben zu können. Folglich sind die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement erlaubnispflichtig, während die KVG erlaubnisfähig ist, wenn sie beide Tätigkeiten ausüben kann.[25] Freilich kann sie einer der beiden Tätigkeiten unter Beachtung des § 36 KAGB auslagern.

Das KAGB unterscheidet nach § 17 Abs. 2 zwischen interner und externer KVG. Während eine externe KVG vom oder im Namen des Investmentvermögens bestellt wird und aufgrund dessen für die Verwaltung des Investmentvermögens verantwortlich ist, gilt als interne KVG das Investmentvermögen selbst, soweit seine Rechtsform eine interne Verwaltung zulässt (z. B. im Fall einer GmbH & Co. KG durch die Komplementäre). Die inländische externe KVG kann nur in der Rechtsform der AG, der GmbH oder der GmbH & Co. KG gegründet werden. Welche Rechtsform die passende ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Um eine Trennung des unregulierten Bestandsgeschäfts von dem durch das KAGB regulierten Neugeschäft zu erreichen, wurde in praxi oftmals eine sog. NewCo als KVG gegründet. Mit Schreiben...

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