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Hessisches FG: Abzug der Beiratsvergütung nach § 10 Nr. 4 KStG bei Beratung der Gesellschafter (BB 2012, Heft 18, S. 1134)

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Einführung

Hessisches FG, Urteil vom 13.9.2011, 4 K 829/07, rechtskräftig

Volltext des Urteils: BBL2012-1134-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsatz (des Kommentators)

Berät der Beirat einer GmbH hauptsächlich die Gesellschafter statt die Geschäftsführung, sind die Beiratsvergütungen als "Vergütungen an mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen" i. S. v. § 10 Nr. 4 KStG nur zur Hälfte abzugsfähig. Eine Überwachung liegt bereits dann vor, wenn der Beirat in Bezug auf die von der Geschäftsführung zu treffenden Maßnahmen (wie Entlastung, Abberufung, Verlängerung von Dienstverträgen und Feststellung des Jahresabschlusses) nur Entscheidungsvorschläge gegenüber der Gesellschafterversammlung abgibt.

2 Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob die an die Beiratsmitglieder der Klägerin gezahlten Vergütungen in voller Höhe oder gemäß § 10 Nr. 4 KStG nur zur Hälfte als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Die Klägerin ist eine 1980 gegründete GmbH . . . Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren G-A (zunächst zu 49, 03 %, ab 15.8.2001 zu 42, 55 %) sowie G-B, G-C und G-D (je zunächst 16, 99 %, ab 15.8.2001 zu 19, 15 %). Sie hatten die Anteile vom Gründer des Unternehmens übernommen.

Die Klägerin hat seit 1989 einen aus vier Mitgliedern bestehenden Beirat. Mitglieder des Beirats waren in den Streitjahren B-A (als Vorsitzender), G-B (als so genannter Vertreter der Gesellschafter), B-B und B-C.

Rechte und Pflichten des Beirats waren in § 10 des Gesellschaftsvertrags geregelt. . . .

Nachdem der Beklagte aufgrund einer Betriebsprüfung für die Jahre 1985 bis 1989 die Beiratsvergütungen nach § 10 Nr. 4 KStG nur zur Hälfte als Betriebsausgaben berücksichtigt hatte, änderte die Gesellschafterversammlung durch am 7.5.1992 notariell beurkundeten Beschluss § 10 des Gesellschaftsvertrags.

§ 10 Abs. 8 und Abs. 9 des Ge...

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