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Handelsregisteranmeldung der Gründung einer Kapitalgesellschaft sowie späterer Kapitalmaßnahmen: Kompetenzen des Notars nach § 378 FamFG (BB 2018, Heft 19, S. 1031)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Zulässigkeit von Handelsregisteranmeldungen im Wirtschaftsleben besonders praxisrelevanter Vorgänge wie die Gründung und Kapitalmaßnahmen von bzw. bei Kapitalgesellschaften durch Vertreter einschließlich des Urkundsnotars wird in der registergerichtlichen Praxis uneinheitlich beurteilt. Während einige Registergerichte solche Anmeldungen klaglos akzeptieren, lehnen andere Gerichte dies mit Verweis auf eine v. a. in der aktienrechtlichen Literatur vertretenen Meinung ab. Von Rechtssicherheit kann also nicht die Rede sein, was bei Kapitalmaßnahmen zusätzlich deshalb misslich ist, weil diese oft fristgebunden sind. Der Beitrag setzt sich mit dem derzeitigen Meinungsstand in Judikatur und Literatur auseinander und zeigt mit Blick auf die Kompetenzen des Notars nach § 378 Abs. 2 FamFG Handlungsvorschläge auf.

I. Einleitung

Die Vollmachtsvermutung des § 378 Abs. 2 FamFG ist auch und gerade in der gesellschaftsrechtlichen Praxis von erheblicher Bedeutung. Denn der die eintragungspflichtigen Erklärungen beurkundende oder beglaubigende Notar kann dem anmeldepflichtigen Rechtsträger und seinen Organen durch die Vornahme der Anmeldung zum Handelsregister Arbeit abnehmen und Zeit sparen helfen sowie Sorge für ein koordiniertes und rechtssicheres Anmeldeverfahren tragen. Dies gilt insbesondere in internationalen Fallgestaltungen, wenn die vertretungsberechtigten Organe der betroffenen Gesellschaft verstreut im Ausland ansässig sind und die Anmeldung fristgebunden ist, etwa im Hinblick auf die Acht-Monats-Frist des § 17 Abs. 2 UmwG bei Verschmelzungen oder die ebenso lange Frist der § 57e GmbHG bzw. § 210 Abs. 2 AktG im Rahmen von Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln. Zudem übernimmt der Notar seit Inkrafttreten des dritten Absatzes von § 378 FamFG am 9.6.2017 eine eigene Prüfungspfl...

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