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Die Woche im Blick (BB 2016, Heft 35, S. 2069)

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Einführung

Im Blickpunkt

 
Die Gewerbesteuer ist seit Jahren in der Diskussion. Die Finanzhoheit über diese Steuer liegt bei den Gemeinden. Der Hebesatz reicht von 200 % (Zossen in Brandenburg) bis 800 % in Dierfeld (Eifel). Theoretisch herrscht also ein Steuerwettbewerb und lockt ggf. Investoren. Die Großstädte in NRW verzeichnen aber hohe Arbeitslosigkeit und sind de facto überschuldet. Daher zwingt sie die Kommunalaufsicht zu Steuererhöhungen. Die kreisfreien Städte verlangen einen Hebesatz von 550 % (Oberhausen) bzw. 520 % (Hagen, Duisburg). Der Vorwurf des Steuerdumpings steht im Raum, ist vor diesem Hintergrund aber kaum begründet. Pläne, die Gewerbesteuer zu ersetzen, waren bislang nicht zielführend. In absehbarer Zeit wird sich dies auch deshalb nicht ändern, weil diese Steuer den Gemeinden im Jahr 2015 45, 7 Mrd. Euro in die Kassen gespült hat; im Jahr 2018 wird die 50 Mrd.-Euro-Marke wohl überschritten. Die fünf größten Städte nehmen 20 % der gesamten Gewerbesteuer ein – obwohl dort nur gut 10 % der heimischen Bevölkerung leben (s. zum Thema auch Schrinner, HB vom 22.8.2016, 9). Die Abgabe wird danach trotz aller Kritik auf Sicht weiterhin erhoben und wohl auch nicht ersetzt werden (können).

Kathrin Gotthold, Redakteurin Steuerrecht

Entscheidungen

BVerfG: Die Ausrichtung der Steuerfestsetzungsfrist am Zeitpunkt der Schlussbesprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Mit Beschluss vom 21.7.2016 hat die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BFH zum Lauf von Steuerfestsetzungsfristen bei Außenprüfungen nicht zur Entscheidung angenommen. Die vom BFH vertretene Auslegung von § 171 Abs. 4 S. 3 AO, wonach sich bei Außenprüfungen der Lauf der Festsetzungsfrist nur bei definitivem Unterbleiben der Schlussbesprechung nach dem Zeitpunkt der...

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