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Der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher (BB ... / I. Einleitung

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Nach der aktuellen Gesetzeslage hat ein Leiharbeitnehmer nach § 11 Abs. 5 S. 1 AÜG das Recht, Streikarbeit zu verweigern. Der Zweck dieser als Leistungsverweigerungsrecht ausgestalteten Regelung soll nach der Gesetzesbegründung darin liegen, einen Einsatz des Leiharbeitnehmers gegen seinen Willen als Streikbrecher zu verhindern.[1] Macht ein Leiharbeitnehmer von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch, bleibt der Verleiher nach §§ 611, 615 S. 1 BGB i.V.m § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG zur Entrichtung des Arbeitsentgelts verpflichtet, unabhängig davon, ob er den Leiharbeitnehmer einem anderen Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen kann oder nicht.[2] Darüber hinaus finden sich in Manteltarifverträgen der Leiharbeitsbranche verbreitet "Streikklauseln", die nicht nur ein Leistungsverweigerungsrecht für Leiharbeitnehmer beinhalten, sondern den Einsatz von Leiharbeitnehmern in einem ordnungsgemäß bestreikten Betrieb generell untersagen.[3]

Die Große Koalition hat es sich zum Ziel gesetzt, neben weiteren Änderungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung[4] einen Wechsel vom Leistungsverweigerungsrecht hin zu einem Leiharbeitsverbot im Streik zu vollziehen. Bereits im Koalitionsvertrag war zu lesen: "Kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als Streikbrecher."[5] Diese Absichtserklärung ließ noch einige Fragen offen. So blieb zum Beispiel unklar, ob sich das Verbot an den Ver- oder Entleiher richten soll. Auch stellte sich die Frage, ob das Verbot lediglich das Auswechseln von Stammarbeitnehmern durch Leiharbeitnehmer anlässlich eines Streiks betreffen oder aber auch Leiharbeitnehmer umfassen soll, die beim Entleiher bereits vor Streikbeginn eingesetzt waren.[6]

Nach dem nun vorliegenden Regierungsentwurf soll § 11 Abs. 5 AÜG künftig wie folgt lauten[7]: "Der Entl...

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